Bilanzberichtigung
Bilanzberichtigung Definition
Ein Steuerpflichtiger hat seine Bilanz beim Finanzamt eingereicht – und stellt im Nachhinein fest, dass er einen Fehler in der Bilanz gemacht hat.
In dem Fall kann eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz EStG erfolgen: der Bilanzierungsfehler bzw. fehlerhafte Bilanzansatz wird korrigiert, die Bilanz wird geändert.
Beispiel
Beispiel für eine Bilanzberichtigung bei einer überhöhten Rückstellung
Der Steuerpflichtige hatte in einer Tabellenkalkulation die Urlaubsrückstellung mit 100.000 € berechnet und passiviert und die Steuererklärung samt Bilanz beim Finanzamt eingereicht; ein paar Tage später stellt er einen Formelfehler in der Tabelle fest, der korrekte Rückstellungsbetrag beträgt nur 50.000 € (der Gewinn erhöht sich dadurch um 50.000 €).
Er berichtigt die Bilanz und reicht sie beim Finanzamt ein.
Voraussetzungen / Einschränkungen
Es muss sich wirklich um Bilanzierungsfehler handeln, nicht um Fehler, die zum Beispiel durch außerbilanzielle Hinzurechnungen nach § 4 Abs. 5 EStG (wie beispielsweise Fehler in den Bewirtungskosten) behoben werden, ohne die Bilanz zu berühren.
Die Änderung der Bilanz ist jedoch nicht zulässig, wenn die Bilanz einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann (§ 4 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG).
Pflicht zur Berichtigung
Etwas mißverständlich ist, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz EStG von "darf ... ändern" spricht; tatsächlich verpflichtet § 153 AO (Berichtigung von Erklärungen) den Steuerpflichtigen zur Korrektur, falls er vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass eine unrichtige oder unvollständige Steuererklärung zu einer Steuerverkürzung führt (das wäre im Beispiel oben der Fall: die zu hohe Rückstellung hatte den Gewinn unzulässig stark gemindert, so dass die auf den Gewinn berechneten Steuern zu gering ausfallen).
Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Bilanzberichtigung genutzt werden, um eine Bilanzänderung dranzuhängen, bei der kein Bilanzierungsfehler korrigiert wird, sondern – in Ausübung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten – ein richtiger Bilanzansatz durch einen anderen richtigen Bilanzansatz ersetzt wird (etwa um die Gewinnauswirkung – im Beispiel oben 50.000 € – zu kompensieren).