Bilanzberichtigung

Bilanzberichtigung Definition

Ein Steuerpflichtiger hat seine Bilanz beim Finanzamt eingereicht – und stellt im Nachhinein fest, dass er einen Fehler in der Bilanz (gemacht) hat.

In dem Fall kann eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz EStG erfolgen: der Bilanzierungsfehler bzw. fehlerhafte Bilanzansatz wird korrigiert, die Bilanz wird geändert.

Beispiel

Der Steuerpflichtige hatte in einer Tabellenkalkulation die Urlaubsrückstellung mit 100.000 € berechnet und passiviert und die Steuererklärung samt Bilanz beim Finanzamt eingereicht; ein paar Tage später stellt er einen Formelfehler in der Tabelle fest, der korrekte Rückstellungsbetrag beträgt nur 50.000 €.

Er berichtigt die Bilanz und reicht sie beim Finanzamt ein.

Die Änderung der Bilanz ist jedoch nicht zulässig, wenn die Bilanz einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann (§ 4 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG).

Es muss sich aber wirklich um Bilanzierungsfehler handeln, nicht um Fehler, die z. B. durch außerbilanzielle Hinzurechnungen nach § 4 Abs. 5 EStG (wie z. B. Fehler in den Bewirtungskosten) behoben werden, ohne die Bilanz zu berühren.

Etwas mißverständlich ist, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz EStG von "darf ... ändern" spricht; tatsächlich verpflichtet § 153 AO (Berichtigung von Erklärungen) den Steuerpflichtigen zur Korrektur, falls er vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass eine unrichtige oder unvollständige Steuererklärung zu einer Steuerverkürzung führt (das wäre im Beispiel oben der Fall: die zu hohe Rückstellung hatte den Gewinn unzulässig stark gemindert, so dass die auf den Gewinn berechneten Steuern zu gering ausfallen).