Forderungen gegen verbundene Unternehmen
Forderungen gegen verbundene Unternehmen Definition
Forderungen gegen verbundene Unternehmen haben Vorrang vor dem Ausweis von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; d.h., eine offene Rechnung für eine Lieferung an ein verbundenes Unternehmen wird hierunter ausgewiesen.
Verbundene Unternehmen werden über § 271 Abs. 2 HGB definiert als Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einzubeziehen sind (oder die aufgrund der Befreiungsvorschrift des § 296 HGB nicht einbezogen werden), vgl. das Beispiel zu Anteile an verbundenen Unternehmen.
Beispiel
Die Mutter AG hält 100 % der Anteile an der Tochter GmbH. Mutter AG und Tochter GmbH sind damit verbundene Unternehmen i.S.d. § 271 Abs. 2 HGB.
Die Tochter GmbH liefert am 23. Dezember 01 Waren im Wert von (brutto) 119.000 € an die Mutter AG, die Muttergesellschaft des Konzerns.
Ist die Rechnung bis zum 31. Dezember noch nicht bezahlt, weist die Tochter GmbH in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 01 119.000 € Forderungen gegen verbundene Unternehmen aus.
Hätte die Tochtergesellschaft hingegen an irgendein anderes konzernfremdes Unternehmen geliefert, wäre die Rechnung unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ausgewiesen worden.
Der Grund für den separaten Ausweis ist, dass die Konzernverflechtungen aufgezeigt werden und damit das Risiko der Forderungen besser eingeschätzt werden kann (oft gerät ein ganzer Konzern in finanzielle Schieflage, wodurch die Forderungen im Extremfall wertlos werden).
Nach § 265 Abs. 3 HGB ist, sofern ein Vermögensgegenstand (hier: die Lieferforderungen) unter mehrere Posten der Bilanz fällt (hier: Forderungen gegen verbundene Unternehmen sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen), die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Ausweisposten i.d.R. zu vermerken ("davon aus Lieferungen und Leistungen: 119.000 €") oder im Anhang anzugeben.