Anteile an verbundenen Unternehmen

Anteile an verbundenen Unternehmen Definition

Anteile an verbundenen Unternehmen werden über § 271 Abs. 2 HGB definiert: verbundene Unternehmen sind danach Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einzubeziehen sind (oder die aufgrund der Befreiungsvorschrift des § 296 HGB nicht einbezogen werden).

Die Bilanzierung der Anteile (z.B. Aktien, GmbH-Anteile) an verbundenen Unternehmen wird

  • in der Regel im Anlagevermögen innerhalb der Finanzanlagen unter dem Bilanzposten § 266 Abs. 2 A. III. 1. HGB Anteile an verbundenen Unternehmen erfolgen,
  • in Ausnahmefällen – z.B. bei Veräußerungsabsicht – im Umlaufvermögen unter dem Bilanzposten § 266 Abs. 2 B. III. 1. HGB Anteile an verbundenen Unternehmen.

Im Anlagevermögen gehaltene Anteile an verbundenen Unternehmen werden zunächst zu Anschaffungskosten angesetzt und anschließend zum Bilanzstichtag aufgrund des gemilderten Niederstwertprinzips

  • im Falle voraussichtlich dauernder Wertminderung zwingend zu niedrigeren beizulegenden Werten bzw.
  • in Ausübung des Wahlrechts des § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung ggf. "freiwillig" zu niedrigeren Marktwerten angesetzt bzw. außerplanmäßig abgeschrieben.

Entfallen später die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung (d.h. der Wert der Anteile erholt sich wieder), erfolgt eine Zuschreibung (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB).

Beispiel

Beispiel: Anteile an verbundenen Unternehmen

Die Mutter AG ist seit Jahren mit 60 % an der Tochter 1 GmbH und mit 80 % an der Tochter 2 GmbH beteiligt und verfügt über entsprechende Stimmrechtsanteile, die einen beherrschenden Einfluss i.S.d. § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB gewährleisten.

Für die Anteile hat sie 1 Mio. € (Tochter 1) bzw. 2 Mio. € (Tochter 2) bezahlt (Anschaffungskosten der Anteile).

Die Mutter AG stellt nach § 290 HGB einen Konzernabschluss auf, in den beide Tochtergesellschaften im Rahmen der Vollkonsolidierung einbezogen werden. Die beiden Tochterunternehmen stellen somit verbundene Unternehmen i.S.d. § 271 Abs. 2 HGB dar.

Im Jahresabschluss der Mutter AG werden innerhalb der Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen in Höhe von 3 Mio. € ausgewiesen — sofern keine außerplanmäßige Abschreibung aufgrund des gemilderten Niederstwertprinzips erforderlich ist.

Anhangsangabe bzgl. Anteilen an verbundenen Unternehmen

§ 285 Nr. 11 HGB verlangt, für Anteile an verbundenen Unternehmen jeweils anzugeben: Name, Sitz, Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen.

Dies geschieht i.d.R. in einer Tabelle Anteilsbesitz, die auch die Beteiligungen beinhaltet.