Sonstige Vermögensgegenstände

Sonstige Vermögensgegenstände Definition

Sonstige Vermögensgegenstände sind ein Sammelposten für Ansprüche, die nicht unter den vorrangigen anderen Posten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegen verbundene Unternehmen oder Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht auszuweisen sind.

Die vier genannten Posten sind bei Kapitalgesellschaften unter Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände innerhalb des Umlaufvermögens (laut Bilanzgliederung § 266 Abs. 2 B. II. HGB) auszuweisen.

Beispiele für sonstige Vermögensgegenstände sind Forderungen gegenüber dem Finanzamt (z. B. aus Vorsteuer, Steuererstattungsansprüche), ein Schadensersatzanspruch gegenüber einer Versicherung, ein Gehaltsvorschuss an einen Mitarbeiter, eine Kaution (z. B. Mietkaution), eine geleistete Optionsprämie, Zinsabgrenzungen bzw. Stückzinsen, Anzahlungen, soweit nicht auf Anlagevermögen oder Vorräte geleistet (Beispiel: Anzahlung für die Konzeption einer Werbekampagne) oder auch debitorische Kreditoren (also z. B. Lieferanten mit einem Soll-Saldo aus einer Gutschrift).

Der Großteil der Forderungen eines Unternehmens resultiert aus den offenen Rechnungen für Lieferungen und Leistungen — in den sonstigen Vermögensgegenständen sind im Vergleich dazu in der Regel nur einige wenige Positionen enthalten.

Sind in dem Bilanzposten sonstige Vermögensgegenstände Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr enthalten, ist deren Betrag gesondert zu vermerken ("davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr") oder im Anhang anzugeben (§ 268 Abs. 4 Satz 1 HGB).

Werden unter dem Posten sonstige Vermögensgegenstände Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften erläutert werden (§ 268 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 274a Nr. 1 HGB).

Das sind sogenannte antizipative Posten (antizipativ: vorwegnehmend) wie z. B. Forderungen aus noch nicht (sondern erst später, wenn die Rechnung vorliegt) abziehbarer Vorsteuer. Es gibt nur wenige Beispiele dafür, zudem besteht die Angabepflicht nur bei größeren Beträgen; in der Praxis findet man hierzu nur sehr selten Angaben.

Alternative Begriffe: Sonstige Forderungen.