Formvorschriften

Definition

Im Grundsatz gilt für Rechtsgeschäfte Formfreiheit; viele Verträge können zum Beispiel mündlich geschlossen werden.

Es gibt aber Ausnahmen und Formvorschriften sind dann zu beachten.

Gesetzliche Formvorschriften

In bestimmten Fällen schreibt der Gesetzgeber eine bestimmte Form vor.

Gründe dafür:

  • Warnfunktion: durch beispielsweise Schriftform soll vor den Risiken übereilter Geschäfte gewarnt werden;
  • Beratungsfunktion: bei eine notariellen Beurkundung etwa berät der Notar auch oder klärt Sachverhalte vorher auf;
  • Beweisfunktion: es wird festgehalten, ob und wie ein Geschäft zustande gekommen ist. Zudem wird dadurch gewährleistet, dass Grundbuch, Handelsregister und so weiter richtig sind.

Formarten

Formarten sind:

  • Schriftform (§ 126 BGB): mit Unterschriften, zum Beispiel Vertrag auf Papier;
  • Elektronische Form (§ 126 a BGB): mit qualifizierter elektronischer Signatur;
  • Textform (§ 126 b BGB): auf dauerhaftem Datenträger (zum Beispiel E-mail), ohne Unterschrift;
  • Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB);
  • Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB): schriftliche Erklärung und Beglaubigung der Unterschrift des Erklärenden durch einen Notar.

Formmangel

Wird die vorgeschrieben Form nicht gewahrt, ist das Rechtsgeschäft nichtig (§ 125 BGB).