Formvorschriften
Formvorschriften Definition
Grundsatz: Formfreiheit
Im Grundsatz gilt für Rechtsgeschäfte Formfreiheit; viele Verträge können z. B. mündlich geschlossen werden.
Ausnahme: Gesetzliche Formvorschriften
In bestimmten Fällen jedoch schreibt der Gesetzgeber eine bestimmte Form vor.
Gründe dafür:
- Warnfunktion: durch z. B. Schriftform soll vor den Risiken übereilter Geschäfte gewarnt werden;
- Beratungsfunktion: bei eine notariellen Beurkundung z. B. berät der Notar auch oder klärt Sachverhalte vorher auf;
- Beweisfunktion: es wird festgehalten, ob und wie ein Geschäft zustande gekommen ist. Zudem wird dadurch gewährleistet, dass Grundbuch, Handelsregister usw. richtig sind.
Formarten
Formarten sind:
- Schriftform (§ 126 BGB): mit Unterschriften, z. B. Vertrag auf Papier;
- Elektronische Form (§ 126 a BGB): mit qualifizierter elektronischer Signatur;
- Textform (§ 126 b BGB): auf dauerhaftem Datenträger (z. B. E-mail), ohne Unterschrift;
- Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB);
- Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB): schriftliche Erklärung und Beglaubigung der Unterschrift des Erklärenden durch einen Notar.
Formmangel
Wird die vorgeschrieben Form nicht gewahrt, ist das Rechtsgeschäft nichtig (§ 125 BGB).