Rechtsgeschäft
Rechtsgeschäft Definition
Rechtsgeschäfte gründen auf Willenserklärungen ("Ich möchte kündigen ...", Einer: "Ich würde gerne mit Ihnen diesen Vertrag schließen ...." – der Andere: "Ich bin einverstanden."); diese lösen rechtliche Konsequenzen aus.
Es gibt
- einseitige Rechtsgeschäfte, bei denen es reicht, wenn einer etwas tut, z.B.: Kündigung (diese wäre empfangsbedürftig, man müsste sie z.B. gegenüber dem Vorgesetzten aussprechen), Testament (diese wäre nicht empfangsbedürftig, die Erben müssen nicht eingebunden werden);
- zweiseitige bzw. mehrseitige Rechtsgeschäfte, bei denen zwei (Kaufvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag) oder mehrere (Gesellschaftsvertrag) etwas vereinbaren.