Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten Definition

Verbindlichkeiten sind in der Bilanz eines Kaufmanns abgebildete Verpflichtungen gegenüber Dritten.

Verbindlichkeiten gehören – neben den Rückstellungen – zum Fremdkapital bzw. zu den Schulden. Die Höhe der Verbindlichkeiten kann der Passivaseite der Bilanz entnommen werden (§ 266 Abs. 3 C. Verbindlichkeiten HGB).

Zu den wesentlichen Verbindlichkeiten in der Bilanz zählen nach dem für Kapitalgesellschaften geltenden Gliederungsschema:

  1. Anleihen (in der Regel nur bei großen Unternehmen);
  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (Darlehen, Kontokorrentkredite etc.);
  3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (offene Rechnungen);
  5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
  6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
  7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  8. sonstige Verbindlichkeiten (z.B. aus Umsatzsteuer oder Lohnsteuer).

Kleine Kapitalgesellschaften (§ 266 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 267 HGB), Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) können die Verbindlichkeiten in einem Bilanzposten zusammenfassen.

Ob es sich um kurzfristige Verbindlichkeiten oder um langfristige Verbindlichkeiten handelt, kann den Davon-Vermerken oder dem Verbindlichkeitenspiegel im Anhang des Jahresabschlusses entnommen werden.

Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (z.B. ein Gesellschafterdarlehen) sind bei einer GmbH gesondert auszuweisen bzw. zu vermerken oder im Anhang anzugeben (§ 42 Abs. 3 GmbHG).

Alternative Begriffe: liabilities (englisch).

Bewertung Verbindlichkeiten

Erfüllungsbetrag

Verbindlichkeiten sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen.

Der Erfüllungsbetrag ist z.B. bei einer Anleihe der Rückzahlungsbetrag oder bei einer offenen Lieferantenrechnung der Rechnungsbetrag.

Verbindlichkeiten in fremder Währung

Verbindlichkeiten in Fremdwährung (z.B. in US-Dollar erhaltene Rechnungen oder eine in Schweizer Franken begebene Anleihe) müssen bei Einbuchung und zum Bilanzstichtag in Euro umgerechnet werden, vgl. Währungsumrechnung.

Verbindlichkeitenspiegel

Kapitalgesellschaften fassen Angaben (Restlaufzeiten, Sicherheiten; vgl. § 268 Abs. 5 Satz 1, § 285 Nr. 1. und 2. HGB) zu den einzelnen Verbindlichkeitskategorien i.d.R. in einem Verbindlichkeitenspiegel im Anhang zusammen.

Restlaufzeit

§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB verlangt, den Betrag mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten (d.h.: für Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, erhaltene Anzahlungen etc.) zu vermerken.

Entscheidend ist hier nicht die ursprüngliche Laufzeit (z.B. 5-jähriges Bankdarlehen), sondern die Restlaufzeit vom jeweiligen Bilanzstichtag aus betrachtet.