Gewinnrücklagen

Gewinnrücklagen Definition

Gewinnrücklagen sind – neben Gezeichnetem Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnvortrag und Jahresüberschuss – Teil des Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft.

Gewinnrücklagen resultieren aus einbehaltenen (das heißt nicht ausgeschütteten) Gewinnen des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre (§ 272 Abs. 3 HGB).

Kurzbeispiel: Wenn eine Aktiengesellschaft in einem Geschäftsjahr einen Jahresüberschuss (Gewinn) in Höhe von 1 Mio. € erzielt, könnte sie zum Beispiel 700.000 € an ihre Aktionäre ausschütten (Geld fließt ab) und 300.000 € als Gewinnrücklage im Unternehmen behalten und diesen Betrag im nächsten Geschäftsjahr etwa für Investitionen bzw. allgemein als Finanzierung nutzen.

Gewinnrücklagen entstehen

  • aufgrund gesetzlicher Regelungen (sogenannte gesetzliche Rücklage, siehe § 150 AktG bzw. § 5a Abs. 3 GmbHG),
  • aufgrund Bestimmungen der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags (satzungsmäßige Gewinnrücklagen) oder
  • "freiwillig" (andere Gewinnrücklagen).

Die Einbehaltung von Gewinnen bezeichnet man auch als Thesaurierung — sie stellt eine der Formen der Selbstfinanzierung des Unternehmens (das heißt ohne Kapitalzuführung von außen durch Eigentümer oder Gläubiger) dar.

Alternative Begriffe: Thesaurierter Gewinn.

Bilanzausweis

Gewinnrücklagen sind in der Bilanz aus der Passivaseite ersichtlich: sie umfassen bei Kapitalgesellschaften die in § 266 Abs. 3 A. III. HGB aufgeführten Bilanzposten:

  1. gesetzliche Rücklage;
  2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen (Spezialfall);
  3. satzungsmäßige Rücklagen;
  4. andere Gewinnrücklagen;

Man kann also aus der Bilanz ablesen, auf welcher Grundlage jeweils Gewinnrücklagen gebildet wurden.

Gesetzliche Rücklage

Gesetzliche Rücklage einer Aktiengesellschaft (AG)

Nach § 150 Abs. 1 AktG haben Aktiengesellschaften (und auch KGaA, § 278 Abs. 3 AktG) eine gesetzliche Rücklage zu bilden.

In diese sind jährlich 5 % des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB zusammen 10 % des Grundkapitals (oder einen in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals) erreichen (§ 150 Abs. 2 AktG).

Beispiel: gesetzliche Rücklage einer AG

Eine Aktiengesellschaft hat zum Bilanzstichtag 31.12.01 ein Grundkapital in Höhe von 10 Mio. €.

Die Kapitalrücklage beträgt 500.000 €, die Gewinnrücklagen betragen 300.000 €. Der Jahresüberschuss (nach Steuern) des Geschäftsjahrs 01 beträgt 1 Mio. €.

Im Geschäftsjahr 01 müssen somit mindestens 50.000 € (5 % von 1 Mio. €) in die gesetzliche Rücklage als Teil der Gewinnrücklagen nach § 266 Abs. 3 A. III. 1. HGB eingestellt werden, da die Summe in Höhe von 800.000 € aus bisheriger Kapitalrücklage und Gewinnrücklagen sich auf weniger als 1 Mio. € (10 % des Grundkapitals in Höhe von 10 Mio. €) beläuft.

Bezüglich der Darstellung der Einstellung in die Gewinnrücklagen in Fortführung der Gewinn- und Verlustrechnung sei auf das Beispiel zum Bilanzgewinn verwiesen.

Gesetzliche Rücklage einer Unternehmergesellschaft

Für die Unternehmergesellschaft als "Mini-GmbH" sieht § 5a Abs. 3 GmbHG vor, dass diese eine gesetzliche Rücklage zu bilden hat, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist.

Wenn so über die Jahre genügend Kapital angesammelt wurde, kann die Mini-GmbH eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach § 57c GmbHG durchführen und zu einer "richtigen" GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 € werden.

Beispiel: gesetzliche Rücklage einer Unternehmergesellschaft

Eine neu gegründete Unternehmergesellschaft (UG) erzielt in ihrem ersten Geschäftsjahr einen Jahresüberschuss nach Steuern in Höhe von 20.000 €.

Gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG muss sie 25 % davon, das heißt 5.000 € in die gesetzliche Rücklage (als Teil der Gewinnrücklagen) einstellen.

Die verbleibenden 15.000 € könnten an die Gesellschafter ausgeschüttet oder auch freiwillig in den Gewinnrücklagen einbehalten werden.

Andere Gewinnrücklagen

Neben der gesetzlichen Zwangsrücklage gibt es noch andere, "freiwillige" Gewinnrücklagen.

Sofern Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss feststellen, können sie bis zu 50 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen (§ 58 Abs. 2 AktG).

Satzungsmäßige Gewinnrücklagen

Stellen nicht Vorstand und Aufsichtsrat, sondern die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, kann die Satzung bestimmen, dass bis zu 50 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind (§ 58 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AktG).

In dem Fall sind Beiträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen (§ 58 Abs. 1 Satz 3 AktG).