Gewinnrücklagen

Gewinnrücklagen Definition

Gewinnrücklagen sind – neben Gezeichnetem Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnvortrag und Jahresüberschuss – Teil des Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft.

Gewinnrücklagen resultieren aus einbehaltenen (d.h. nicht ausgeschütteten) Gewinnen des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre (vgl. § 272 Abs. 3 HGB); sie entstehen teilweise aufgrund gesetzlicher Regelungen (sogenannte gesetzliche Rücklage, vgl. § 150 AktG bzw. § 5a Abs. 3 GmbHG), aufgrund Bestimmungen der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags oder "freiwillig".

Gewinnrücklagen sind in der Bilanz aus der Passivaseite ersichtlich: sie umfassen bei Kapitalgesellschaften die in § 266 Abs. 3 A. III. HGB aufgeführten Bilanzposten.

Die Einbehaltung von Gewinnen bezeichnet man auch als Thesaurierung — sie stellt eine der Formen der Selbstfinanzierung des Unternehmens (d.h. ohne Kapitalzuführung von außen durch Eigentümer oder Gläubiger) dar.

Alternative Begriffe: thesaurierter Gewinn.

Gesetzliche Rücklage

Gesetzliche Rücklage einer Aktiengesellschaft (AG)

Nach § 150 Abs. 1 AktG haben Aktiengesellschaften (und auch KGaA, § 278 Abs. 3 AktG) eine gesetzliche Rücklage zu bilden.

In diese sind jährlich 5 % des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB zusammen 10 % des Grundkapitals (oder einen in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals) erreichen (§ 150 Abs. 2 AktG).

Beispiel: gesetzliche Rücklage einer AG

Eine Aktiengesellschaft hat zum Bilanzstichtag 31.12.2010 ein Grundkapital in Höhe von 10 Mio. €. Die Kapitalrücklage beträgt 500.000 €, die Gewinnrücklagen betragen 300.000 €. Der Jahresüberschuss (nach Steuern) des Geschäftsjahrs 2010 beträgt 1 Mio. €.

Im Geschäftsjahr 2010 müssen somit mindestens 50.000 € (5 % von 1 Mio. €) in die gesetzliche Rücklage als Teil der Gewinnrücklagen nach § 266 Abs. 3 A. III. 1. HGB eingestellt werden, da die Summe in Höhe von 800.000 € aus bisheriger Kapitalrücklage und Gewinnrücklagen sich auf weniger als 1 Mio. € (10 % des Grundkapitals in Höhe von 10 Mio. €) beläuft.

Bzgl. der Darstellung der Einstellung in die Gewinnrücklagen in Fortführung der Gewinn- und Verlustrechnung sei auf das Beispiel zum Bilanzgewinn verwiesen.

Gesetzliche Rücklage einer Unternehmergesellschaft

Für die Unternehmergesellschaft als "Mini-GmbH" sieht § 5a Abs. 3 GmbHG vor, dass diese eine gesetzliche Rücklage zu bilden hat, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist.

Wenn so über die Jahre genügend Kapital angesammelt wurde, kann die Mini-GmbH eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach § 57c GmbHG durchführen und zu einer "richtigen" GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 € werden.

Beispiel: gesetzliche Rücklage einer Unternehmergesellschaft

Eine neu gegründete Unternehmergesellschaft (UG) erzielt in ihrem ersten Geschäftsjahr einen Jahresüberschuss nach Steuern in Höhe von 20.000 €.

Gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG muss sie 25 % davon, d.h. 5.000 € in die gesetzliche Rücklage (als Teil der Gewinnrücklagen) einstellen.

Die verbleibenden 15.000 € könnten an die Gesellschafter ausgeschüttet oder auch freiwillig in den Gewinnrücklagen einbehalten werden.

Andere Gewinnrücklagen

Neben der gesetzlichen Zwangsrücklage gibt es noch andere, "freiwillige" Gewinnrücklagen.

Sofern Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss feststellen, können sie bis zu 50 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen (§ 58 Abs. 2 AktG).

Satzungsmäßige Gewinnrücklagen

Stellen nicht Vorstand und Aufsichtsrat, sondern die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, kann die Satzung bestimmen, dass bis zu 50 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind (§ 58 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AktG).

In dem Fall sind Beiträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen (§ 58 Abs. 1 Satz 3 AktG).