Bilanzgewinn
Bilanzgewinn Definition
Der Bilanzgewinn wird aus dem Jahresergebnis (Gewinn oder Verlust) abgeleitet — und zwar dann, wenn die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wird (vgl. § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Eine derartige teilweise Ergebnisverwendung tritt z.B. auf, wenn der Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) beschließt, einen Teil des Jahresüberschusses in die Gewinnrücklagen einzustellen. Dadurch reduziert sich der für Ausschüttungen an die Aktionäre verfügbare Betrag auf den verbleibenden Bilanzgewinn.
Aktionäre haben nach § 58 Abs. 4 AktG Anspruch auf den Bilanzgewinn; Ausschüttungen sind nach § 57 Abs. 3 AktG auf den Bilanzgewinn beschränkt. Über die weitere Gewinnverwendung beschließt die Hauptversammlung in einem Gewinnverwendungsbeschluss.
Es kann auch ein Bilanzverlust auftreten.
Gewinn- bzw. Ergebnisverwendung
Die Bilanz kann nach § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB
- vor Gewinnverwendung,
- nach teilweiser Gewinnverwendung oder
- nach vollständiger Gewinnverwendung
aufgestellt werden.
Nur bei Alternative 2. – bei teilweiser Gewinnverwendung – wird ein Bilanzgewinn ausgewiesen.
Bilanzgewinn ermitteln
Beispiel: Bilanzgewinn berechnen
Eine Aktiengesellschaft (AG) weist folgende Gewinn- und Verlustrechnung (nach dem Gesamtkostenverfahren) mit einem Jahresüberschuss von 1.200.000 € aus.
Der Vorstand der AG beschließt satzungsgemäß (vgl. § 58 AktG), 400.000 € in die Gewinnrücklagen einzustellen — es handelt sich um eine teilweise Gewinnverwendung (400.000 € vom Jahresüberschuss von 1,2 Mio. € werden für Gewinnrücklagen verwendet).
Dieser Sachverhalt bzw. die Überleitung auf den Bilanzgewinn erfolgt in der GuV (oder alternativ im Anhang) nach dem Jahresüberschuss (§ 158 AktG).
1. | Umsatzerlöse | 10.000.000 | |
+/- | 2. | Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen | 2.000.000 |
+ | 3. | andere aktivierte Eigenleistungen | 1.000.000 |
+ | 4. | sonstige betriebliche Erträge | 200.000 |
5. | Materialaufwand | ||
- | a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren | 3.000.000 | |
- | b) Aufwendungen für bezogene Leistungen | 200.000 | |
6. | Personalaufwand | ||
- | a) Löhne und Gehälter | 4.000.000 | |
- | b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung | 1.000.000 | |
7. | Abschreibungen | ||
- | a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen | 1.000.000 | |
- | b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten | 0 | |
- | 8. | Sonstige betriebliche Aufwendungen | 2.000.000 |
+ | 9. | Erträge aus Beteiligungen | 100.000 |
+ | 10. | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens | 150.000 |
+ | 11. | sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | 100.000 |
- | 12. | Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | 50.000 |
- | 13. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 800.000 |
- | 14. | Steuern vom Einkommen und Ertrag | 300.000 |
= | 15. | Ergebnis nach Steuern | 1.200.000 |
- | 16. | Sonstige Steuern | 0 |
= | 17. | Jahresüberschuss | 1.200.000 |
- | 18. | Einstellung in die Gewinnrücklagen | -400.000 |
= | 19. | Bilanzgewinn | 800.000 |
Gewinnverwendungsbeschluss
Über die Verwendung des verbleibenden Bilanzgewinns in Höhe von 800.000 € (z.B. Ausschüttung als Dividende oder Vortrag auf neue Rechnung) beschließt die Hauptversammlung in einem Gewinnverwendungsbeschluss.
Liegt aus den Vorjahren noch ein Gewinnvortrag / Verlustvortrag vor, wäre dieser in die Berechnung und Überleitung des Bilanzgewinns einzubeziehen.