Gewinnvortrag / Verlustvortrag
Gewinnvortrag / Verlustvortrag Definition
Ein Gewinnvortrag ist Teil des Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft (Bilanzposten Gewinnvortrag/Verlustvortrag, § 266 Abs. 3 A. IV. HGB).
Ein Gewinnvortrag entsteht, wenn nicht der gesamte Bilanzgewinn ausgeschüttet wird, sondern ein Teil auf neue Rechnung (d.h. in das nächste Geschäftsjahr) vorgetragen wird.
Aus einem Jahresfehlbetrag, der vorgetragen wird, wird im darauffolgenden Geschäftsjahr ein Verlustvortrag.
Alternative Begriffe: Ergebnisvortrag, Vortrag auf neue Rechnung.
Beispiel
Gewinnvortrag
Beispiel: Gewinnvortrag berechnen
Das Beispiel zum Bilanzgewinn sei an dieser Stelle fortgeführt:
Beschließt die Hauptversammlung, vom Bilanzgewinn in Höhe von 800.000 € lediglich 600.000 € auszuschütten, bleibt ein Restbetrag von 200.000 € bestehen.
Dieser Restbetrag in Höhe von 200.000 € wird auf neue Rechnung im Bilanzposten Gewinnvortrag vorgetragen.
Im Folgejahr stehen diese 200.000 € z.B. für eine Ausschüttung zur Verfügung (auch wenn kein Jahresüberschuss erzielt wird).
Verlustvortrag
Beispiel: Verlustvortrag
Ein Unternehmen erzielt im Geschäftsjahr 2012 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 200.000 €
Der Jahresfehlbetrag wird auf neue Rechnung in das Geschäftsjahr 2013 vorgetragen und in den Bilanzposten Verlustvortrag eingestellt.