Kapitalrücklage
Kapitalrücklage Definition
Die Kapitalrücklage ist – neben Gezeichnetem Kapital, Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag und Jahresüberschuss – Teil des Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, KGaA).
Kapitalrücklagen stellen ein finanzielles Polster dar; sie können etwa bei Jahresfehlbeträgen bzw. Verlusten „eingesetzt“ werden, um trotzdem einen Bilanzgewinn ausweisen zu können.
§ 272 Abs. 2 HGB nennt die Fälle, in denen eine Kapitalrücklage zu bilden ist.
Die bedeutendste Ursache für den Ausweis einer Kapitalrücklage sind von den Gesellschaftern (zum Beispiel Aktionären) geleistete Beträge, die über den jeweiligen Nennwert der Anteile (Aktie) hinausgehen (siehe Beispiel unten).
Die Kapitalrücklage ist in der Bilanz aus der Passivaseite im Bilanzposten § 266 Abs. 3 A. II. HGB ersichtlich.
Beispiel
Beispiel: Kapitalrücklage berechnen
Wir greifen hier das Beispiel zum Agio bei einer Kapitalerhöhung auf.
Ausgangssituation: Agio bei Aktienausgabe
Eine Aktiengesellschaft gibt bei einer Kapitalerhöhung 1 Mio. neue Nennbetragsaktien mit einem Nennwert von 1 Euro zu 10 Euro (Ausgabepreis) je Aktie aus.
Die Aktiengesellschaft nimmt 10 Mio. Euro an Geld ein, das Eigenkapital erhöht sich entsprechend um 10 Mio. Euro.
Das Agio beträgt je Aktie 10 Euro - 1 Euro = 9 Euro und für die gesamten ausgegebenen 1 Mio. Aktien somit 9 Mio. Euro.
Einstellung des Agios in die Kapitalrücklage
Dieser Betrag von 9 Mio. Euro wird in der Bilanz der AG in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB (als Bestandteil des Eigenkapitals; § 266 Abs. 3 A.II. HGB) eingestellt.
Der Nennbetrag hingegen – für alle ausgegebenen Aktien: 1 Mio. Aktien × 1 Euro je Aktie = 1 Mio. Euro – wird in das Grundkapital bzw. Gezeichnete Kapital (§ 266 Abs. 3 A.I. HGB) eingestellt.
Die Bilanz sieht dann so aus:
Aktiva | Bilanz | Passiva | |
---|---|---|---|
Bankguthaben | 10.000.000 € | Gezeichnetes Kapital | 1.000.000 € |
Kapitalrücklage | 9.000.000 € | ||
Bilanzsumme | 10.000.000 € | Bilanzsumme | 10.000.000 € |
Kapitalrücklagen Bilanz
Gemäß § 272 Abs. 2 HGB sind als Kapitalrücklage auszuweisen:
- der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag, oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird (vgl. das Beispiel zum Agio);
- der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
- der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
- der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.
Auch bei der Veräußerung eigener Anteile kann die Einstellung eines Betrages in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 1b Satz 3 HGB erforderlich sein.
Einstellungen in die Kapitalrücklage / Auflösung
Nach § 270 Abs. 1 HGB sind Einstellungen in die Kapitalrücklage und deren Auflösung bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen.
Kapitalrücklage AG
Für Aktiengesellschaften gilt § 150 Abs. 1 und 2 AktG: danach ist in eine gesetzliche Rücklage (als Teil der Gewinnrücklagen) der zwanzigste Teil (also 5 %) des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3. HGB zusammen den zehnten Teil (also 10 %) oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen.
Aktiengesellschaften müssen nach § 152 Abs. 2 AktG zu dem Posten Kapitalrücklage in der Bilanz oder im Anhang gesondert angeben:
- der Betrag, der während des Geschäftsjahrs in die Kapitalrücklage eingestellt wurde sowie
- der Betrag, der für das Geschäftsjahr aus der Kapitalrücklage entnommen wird.
Kapitalrücklage GmbH
Sofern (in seltenen Fällen) laut Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht für die GmbH-Gesellschafter vereinbart ist, werden die einzuziehenden Nachschüsse zum einen auf der Aktivseite der Bilanz unter den Forderungen als Eingeforderte Nachschüsse aktiviert; zum anderen wird der gleiche Betrag auf der Passivseite in dem Posten Kapitalrücklage ausgewiesen (§ 42 Abs. 2 GmbHG).
Kapitalrücklage und Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Die Kapitalrücklage wird teilweise verwendet, indem sie in Gezeichnetes Kapital bzw. Grundkapital "umgewandelt" wird; siehe Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.