Handelskauf
Handelskauf Definition
Allgemein ist ein Kauf bzw. Kaufvertrag in den §§ 433 ff. BGB geregelt, also im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Ein Handelskauf ist ein Kauf, für den Sonderregelungen gelten, welche die Regelungen der §§ 433 ff. BGB ergänzen oder abändern.
Ein Handelskauf liegt vor, wenn der Kauf ein Handelsgeschäft i. S. d. § 343 HGB ist; d. h., mindestens eine der Parteien – i. d. R. zumindest der Verkäufer – ist Kaufmann.
Der Handelskauf ist in den §§ 373 ff. HGB geregelt. Er kann sich auf Waren oder Wertpapiere beziehen (§ 381 HGB).
Manche Regelungen gelten allerdings nur, wenn es sich um ein beidseitiges Handelsgeschäft handelt, also Käufer und Verkäufer Kaufleute sind. So muss z. B. in dem Fall der Käufer die erhaltene Ware unverzüglich (also nicht erst nach zwei Wochen) untersuchen und bei Bedarf Mängel reklamieren (§ 377 Abs. 1 HGB).
Beispiel
Meier Mountainbike e. K. (e. K. für Eingetragener Kaufmann) kauft bei der Fahrradreifen GmbH 100 Reifen. Das ist ein zweiseitiger Handelskauf, da sowohl Verkäufer (Fahrradreifen GmbH) als auch Käufer (Meier Mountainbike e. K.) Kaufleute sind.
Die Lieferung kommt Dienstag früh an. Ein Angestellter von Meier Mountainbike e. K. prüft die Ware mittags, stellt fest, dass die Hälfte der Reifen Löcher hat und zeigt diese Mängel anschließend sofort telefonisch beim Verkäufer an.
Von einem Kaufmann wird sozusagen erwartet, dass er im Rahmen seiner Geschäftsprozesse Ware zeitnah prüft; von einem Privatkäufer ist das nicht zu erwarten – dieser hat oft gar nicht die technischen Mittel, zu prüfen (Reifenlöcher könnte er natürlich noch erkennen).
Deshalb gelten für Handelskäufe neben den allgemeinen noch spezielle Regeln.