Handelsrecht

Handelsrecht Definition

Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht für Kaufleute, gilt also nur für Menschen und Gesellschaften, die Kaufmann nach der Definition in den §§ 1 bis 7 des Handelsgesetzbuches (HGB) sind.

Das Handelsrecht fängt nicht bei Null an, sondern baut auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auf, ergänzt und ändert aber dessen Regelungen für Kaufleute. Nach § 2 Abs. 1 EGHGB kommen in Handelssachen die Vorschriften des BGB nur insoweit zur Anwendung, als nicht im HGB (oder im EGHGB) ein anderes bestimmt ist, d.h., das Handelsrecht hat für Kaufleute Vorrang vor dem BGB.

Beispiel

Die Vollmacht ist allgemein in § 166 Abs. 2 i.V.m. §§ 167 ff. BGB geregelt.

Eine spezielle Vollmacht nur für Kaufleute wie die Prokura (§§ 48 ff. HGB) regelt das Handelsrecht ergänzend dazu.

Das HGB ist zum einen oft strenger und stellt hohe Anforderungen an Kaufleute, berücksichtigt zum anderen aber auch, dass gewiefte Geschäftsleute bei ihren Geschäften untereinander rechtlich teilweise weniger geschützt werden müssen als Privatpersonen z.B. beim Kauf.