Definition
Der Kalkulationszuschlag bzw. Kalkulationsaufschlag bezeichnet bei Handelsunternehmen den Aufschlag, der auf den Einstandspreis vorgenommen wird, um zum Listenverkaufspreis zu gelangen.
Dabei kann der Kalkulationsaufschlag in Euro angegeben werden, üblich ist eher die Angabe als Prozentsatz.
Alternative Begriffe: Kalkulationsaufschlag, Kalkulationszuschlagssatz.
Beispiel: Kalkulationszuschlag berechnen
Der Kalkulationsaufschlag lässt sich einfach mit folgender Formel berechnen:
Ein Fahrradhändler kauft Fahrräder einer bestimmten Marke zu einem Bezugspreis von 200 € pro Stück ein.
Er kalkuliert mit einem Kalkulationszuschlagssatz von 40 %.
| 1. | Einstandspreis | 200 € | |
| + | 2. | Kalkulationszuschlag (40 %) | 80 € |
| = | 3. | Listenverkaufspreis | 280 € |
Auf den (Netto-)Listenverkaufspreis muss dann noch die Mehrwertsteuer aufgeschlagen werden, um zum (Brutto-)Ladenpreis zu kommen.
Mit dem Kalkulationsaufschlag von im Beispiel 80 € (pro verkauftem Fahrrad) muss der Fahrradhändler seine weiteren Kosten (Miete, Personalkosten, Werbung etc.) und den Gewinn decken.
Der Kalkulationszuschlag ist eine einfache und pauschale Methode, um im Handel vom Einkaufspreis auf den Verkaufspreis zu kommen.
Das führt z.B. dazu, dass für Fahrräder mit einem Einstandspreis von 1.000 € dann 400 € aufgeschlagen werden, obwohl sie die gleiche Fläche beanspruchen, in dieselbe Werbebroschüre aufgenommen werden etc. und damit auf den ersten Blick eine ähnliche Kostenstruktur haben.
Man könnte hier argumentieren, dass die Verkäufer mehr beraten und überzeugen müssen, um teure Fahrräder zu verkaufen (höhere Personalkosten), dass die Diebstahlsicherung stärker sein muss und dass die Kapitalbindung viel höher ist (die Fahrräder müssen ja vom Händler vorfinanziert werden).
Alternativ könnte ein Händler aber auch für eine bessere und genauere Kalkulation für verschiedene Waren- oder Preisgruppen mit unterschiedlichen Kalkulationszuschlägen arbeiten.
Selbsttest: Kalkulationszuschlag
Aufgabe: Kalkulationszuschlag
Eine Weinhandlung kalkuliert ihre Verkaufspreise mit einem einheitlichen Kalkulationszuschlag von 75 % auf den Einstandspreis.
Ein Rotwein hat einen Einstandspreis von 8 € je Flasche, ein Schaumwein von 24 € je Flasche.
(a) Berechnen Sie die Nettoverkaufspreise beider Weine.
(b) Berechnen Sie jeweils den absoluten Kalkulationszuschlag in Euro.
(c) Erläutern Sie kurz, ob dieses Vorgehen sachlich gerechtfertigt ist.
Formel: VP = EP × (1 + KZS); KZS in € = EP × KZS
(a) Rotwein: 8 € × 1,75 = 14 €; Schaumwein: 24 € × 1,75 = 42 €
(b) KZS Rotwein: 14 − 8 = 6 €; KZS Schaumwein: 42 − 24 = 18 €
(c) Fraglich: der Schaumwein beansprucht ähnlich viel Lager- und Beratungsaufwand wie der Rotwein, erzeugt aber 18 € statt 6 € Deckungsbeitrag. Eine differenzierte Kalkulation (unterschiedliche Zuschläge je Preisgruppe) wäre sachlich angemessener.