Kaufvertrag
Kaufvertrag Definition
Ein Kaufvertrag für eine "Sache" ist in § 433 BGB geregelt: der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer die Sache 1) zu übergeben und 2) das Eigentum an der Sache zu verschaffen (Übereignung) und zwar frei von Sach- und Rechtsmängeln. Der Käufer verpflichtet sich im Gegenzug, dem Verkäufer 1) den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und 2) die gekaufte Sache abzunehmen. Das ist ein Verpflichtungsgeschäft, beide Vertragsparteien verpflichten sich hier, etwas zu tun.
Umgesetzt wird das mit einem weiteren Rechtsgeschäft, dem Verfügungsgeschäft: die Sache wird übergeben und das Eigentum übertragen, Einigung und Übergabe nach § 929 BGB (das kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, z.B. Kaufvertrag am 1. Juni und Erfüllung am 15. Juni).
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind also zwei Rechtsgeschäfte, die man auseinanderhalten muss.
Die meisten Kaufverträge kommen zustande, ohne dass auf einem Dokument "Kaufvertrag" steht (das bleibt eher größeren Anschaffungen vorbehalten: Auto, Haus, Küche usw.)
Beispiel
Sie kaufen am Kiosk eine Zeitung (Sie: "Bitte die Zeitung ..."; Verkäufer: "Das macht 1,80 €."; das ist der Kaufvertrag nach § 433 BGB).
Der Verkäufer übergibt Ihnen die Zeitung und verschafft Ihnen das Eigentum an der Zeitung. Sie geben dem Verkäufer das Geld und verschaffen ihm das Eigentum an dem Geld. Das sind zwei Verfügungsgeschäfte nach § 929 Satz 1 BGB.
Man schließt also tagtäglich viele Kaufverträge (Einkäufe, Fahrscheine, Eintrittskarten usw.).