Gattungsschuld
Gattungsschuld Definition
Bei einem Kaufvertrag schuldet ein Vertragspartner dem anderen eine Sache. Ist diese Sache nur der Gattung nach bestimmt, geht es nicht darum, etwas ganz bestimmtes, einzigartiges zu liefern, sondern etwas, das durch Merkmale bzw. Typbezeichnungen definiert werden kann. Es handelt sich dann um eine Gattungsschuld i. S. d. § 243 Abs. 1 BGB.
Gegenstück: Stückschuld
Das Gegenteil der Gattungsschuld ist die Stückschuld, die auf eine ganz bestimmte, einmalige Sache (Gemälde, Oldtimer, Mondlandefähre) gerichtet ist.
Bedeutsam bei Unmöglichkeit
Die Frage, ob eine Gattungsschuld vorliegt, ist bedeutsam, wenn es darum geht, wann "Unmöglichkeit" eintritt, d.h. wann der Schuldner die Sache nicht wie vereinbart liefern kann (wird ihm z. B. die Sache vor Auslieferung gestohlen, kann er ein anderes Exemplar desselben Typs besorgen und liefern; bei der Gattungsschuld geht das, bei der Stückschuld nicht).
Beispiel
Sie testen in einem Handy-Shop ein Smartphone-Modell "Super XY" mit 64 Gigabyte Speicherkapazität und kaufen es anschließend. Da es nicht auf Lager liegt, soll es in einer Woche geliefert werden.
Es geht bei diesem Kaufvertrag nicht um das spezielle Handy, das Sie im Laden getestet haben (das wollen Sie eher nicht, sondern ein "frisches"), sondern um ein Handy der Gattung "Super XY mit 64 GB".
Es handelt sich um eine Gattungsschuld. Der Handy-Shop kann seinen Kaufvertrag erfüllen, indem er Ihnen eines der wahrscheinlich in Millionenstückzahl verfügbaren Modelle des Typs besorgt.
Mittlere Art und Güte
Eine Gattungsschuld ist nach mittlerer Art und Güte zu leisten (§ 243 Abs. 1 BGB).
Diese Forderung passt für das obige Beispiel schlecht, da wohl alle produzierten Modelle des Typs gleich beschaffen und von hoffentlich hoher Qualität sind.
Es passt aber bei z. B. Kartoffeln oder Kaffee.
Unmöglichkeit bei Gattungsschuld
Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Das ist bei einer Gattungsschuld aber erst der Fall, wenn die ganze Gattung untergegangen ist (oder eine sogenannte Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB eingetreten ist).
Der Untergang der gesamten Gattung könnte im Beispiel sein, wenn aus Sicherheitsgründen Herstellung und Verkauf des Handymodells verboten worden wären.