Klubgüter

Klubgüter Definition

Bei Klubgütern besteht keine oder nur geringe Konsum-"Rivalität" (d.h., die gleichzeitige Nutzung durch Herrn Meier beeinträchtigt Herrn Müller nicht), aber es können andere ausgeschlossen werden (dadurch unterscheiden sich Klubgüter von öffentlichen Gütern).

Beispiele

Beim Kabelfernsehen oder Pay-TV stört es einen Zuschauer nicht, wenn andere ebenfalls (jeweils bei sich zu Hause) zuschauen. Es besteht keine Rivalität. Die Kabel-/ Pay-TV-Betreiber können über technische Maßnahmen Personen (die nicht zahlen) ausschließen.

Weitere Beispiele sind Museen oder Sportvereine oder (die namensgebenden) Klubs; hier ist es allerdings so, dass der Konsum dann doch ab einem bestimmten Punkt eingeschränkt wird, wenn zu viele da sind (man kann vor lauter Museumsbesuchern nicht mehr das Gemälde in Ruhe anschauen oder muss auf dem Golfplatz lange mit den Abschlägen warten).

Klubgüter müssen nicht – wiederum im Gegensatz zu öffentlichen Gütern – durch den Staat bereitgestellt werden, sondern können auch durch Unternehmen und andere Organisationen angeboten werden.

Der Begriff Klubgut grenzt sich von anderen Güterarten ab:

  • von privaten Gütern, von denen wie bei Klubgütern andere ausgeschlossen werden können, die aber eine Konsumrivalität aufweisen (entweder Sie essen den Schokoriegel oder jemand anders; Entweder Sie fahren mit Ihrem Auto oder jemand anders usw.; natürlich könnte man private Güter bis zu einem gewissen Grad auch teilen);
  • von Allmendegütern, die eine Konsumrivalität aufweisen, aber von denen andere kaum ausgeschlossen werden können (z.B. Stadtpark, Angelplatz; zu viele Nutzer / Konsumenten beeinträchtigen den Einzelnen);
  • von öffentlichen Gütern, von denen niemand ausgeschlossen werden kann, die aber auch nicht im Konsum rivalisieren (z.B. Verteidigung des Landes oder Deiche; alle Bürger bzw. Anwohner profitieren davon).

Alternative Begriffe: Clubgüter.