Materialgemeinkosten

Definition Materialgemeinkosten

Als Materialgemeinkosten (MGK) bezeichnet man die Gemeinkosten – d.h., die einem Produkt nicht direkt zurechenbaren Kosten –, die im Zusammenhang mit dem Material anfallen.

Materialgemeinkosten wie z.B. die Personalkosten der Einkaufsabteilung oder die Raumkosten des Rohwarenlagers werden über Materialgemeinkostenzuschlagssätze auf die Produkte verrechnet.

(Angemessene Teile der) Materialgemeinkosten sind nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB zwingend in die Berechnung der Herstellungskosten für z.B. die Bewertung der fertigen Erzeugnisse in der Bilanz einzubeziehen.

Beispiele für Materialgemeinkosten

Zu den Materialgemeinkosten zählen z.B.

  • die Gehälter der Mitarbeiter der Einkaufsabteilung, des Wareneingangslagers und der Wareneingangskontrolle sowie
  • die anderen Gemeinkosten dieser Abteilungen, z.B. die Miete für die genutzten Räume oder die Abschreibungen für die Einrichtung.

Beispiel: Materialgemeinkosten

Ein Unternehmen beschäftigt einen einzigen Einkäufer. Die jährlichen Kosten des Einkäufers – die auf der Kostenstelle "Einkauf" verbucht werden – belaufen sich auf 100.000 € (60.000 € Personalkosten sowie 40.000 € für Büromiete, Abschreibung Möbel und PC etc.)

Kauft der Einkäufer Rohmaterial in Höhe von 2 Mio. € p.a. ein, werden als Gemeinkosten 100.000 € auf 2 Mio. € umgelegt, der Materialgemeinkostenzuschlagssatz beträgt in dem Fall 5 % (100.000 € / 2.000.000 €).

D.h., ein Produkt, das Rohmaterial im Wert von 1.000 € (Materialeinzelkosten) beinhaltet, bekommt 50 € als Materialgemeinkosten zugeschlagen, so dass sich die Materialkosten in Summe auf 1.050 € belaufen.

Verrechnung der Materialgemeinkosten

Die Materialgemeinkosten werden – wie in dem obigen Beispiel – i.d.R. über Materialgemeinkostenzuschlagssätze auf die Produkte verrechnet (vgl. Beispiel Kalkulationsschema).