Materialgemeinkosten

Materialgemeinkosten Definition

Als Materialgemeinkosten (MGK) bezeichnet man die Gemeinkosten – das heißt, die einem Produkt nicht direkt zurechenbaren Kosten –, die im Zusammenhang mit dem Material anfallen.

Materialgemeinkosten wie beispielsweise die Personalkosten der Einkaufsabteilung oder die Raumkosten des Rohwarenlagers werden über Materialgemeinkostenzuschlagssätze auf die Produkte verrechnet.

Beispiele

Zu den Materialgemeinkosten zählen zum Beispiel

  • die Gehälter der Mitarbeiter der Einkaufsabteilung, des Wareneingangslagers und der Wareneingangskontrolle sowie
  • die anderen Gemeinkosten dieser Abteilungen, zum Beispiel die Miete für die genutzten Räume oder die Abschreibungen für die Einrichtung.

Verrechnung der Materialgemeinkosten

Die Materialgemeinkosten werden in der Regel über Materialgemeinkostenzuschlagssätze auf die Produkte verrechnet (siehe Beispiel Kalkulationsschema).

Beispiel: Materialgemeinkosten be- und verrechnen

Ein Unternehmen beschäftigt einen einzigen Einkäufer.

Materialgemeinkosten berechnen

Die jährlichen Kosten des Einkäufers belaufen sich auf 100.000 €: 60.000 € Personalkosten sowie 40.000 € für Büromiete, Abschreibung Möbel und PC.

Sie werden auf der Kostenstelle "Einkauf" verbucht.

Materialgemeinkostenzuschlag berechnen

Die Formel ist:

Materialgemeinkostenzuschlagssatz = Materialgemeinkosten / Materialeinzelkosten

Kauft der Einkäufer Rohmaterial in Höhe von 2 Mio. € jährlich ein (Materialeinzelkosten), werden als Gemeinkosten 100.000 € auf 2 Mio. € umgelegt:

Materialgemeinkostenzuschlagssatz = 100.000 € / 2.000.000 € = 0,05 = 5 %.

Materialgemeinkosten verrechnen

Das heißt, ein Produkt, das Rohmaterial im Wert von 1.000 € (Materialeinzelkosten) beinhaltet, bekommt 5 % von 1.000 € = 50 € als Materialgemeinkosten zugeschlagen, so dass sich die Materialkosten in Summe auf 1.050 € belaufen.

Damit sind nicht nur die Materialkosten selbst einbezogen, sondern auch die damit verbundenen Kosten, damit überhaupt erst Material beschafft, geprüft und gelagert werden kann.

Bilanzierung: Bestandteil der Herstellungskosten

(Angemessene Teile der) Materialgemeinkosten sind nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB zwingend in die Berechnung der Herstellungskosten für beispielsweise die Bewertung der fertigen Erzeugnisse in der Bilanz einzubeziehen.

Im obigen Beispiel würde das Produkt also mit 1.050 € Materialkosten im Vorratsvermögen des Unternehmens bewertet, nicht nur mit 1.000 € Materialeinzelkosten.