Gewinnverteilung / Verlustverteilung
Gewinn- und Verlustverteilung einer OHG
Die Gewinnverteilung zwischen OHG-Gesellschaftern wurde mit Wirkung ab dem Jahr 2024 neu geregelt.
Danach gilt nach § 120 Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 709 Abs. 3 BGB:
- Der Anteil an Gewinn und Verlust richtet sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen (§ 709 Abs. 3 Satz 1 BGB);
- Wurden keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart, richtet sich der Anteil nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge der Gesellschafter (§ 709 Abs. 3 Satz 2 BGB);
- Wurden auch diese Wertbeiträge nicht vereinbart, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust (§ 709 Abs. 3 Satz 3 BGB). Das bedeutet eine Verteilung nach Köpfen.
Nach § 122 Satz 1 HGB hat jeder Gesellschafter aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung seines ermittelten Gewinnanteils (unter Vorbehalt der Einschränkungen von § 122 Satz 2 HGB).
Beispiel
Beispiel: Gewinnverteilung einer OHG
Die Gesellschafter der Meier und Müller OHG, Herr Meier und Herr Müller haben 100.000 € (Meier) bzw. 200.000 € (Müller) als Kapitaleinlage vereinbart und geleistet; der Gewinn des Geschäftsjahrs betrage 100.000 €.
Fall 1: Beteiligungsverhältnis vereinbart
Im Gesellschaftsvertrag wurde als Beteiligungsverhältnis für Herrn Meier 40 % und für Herrn Müller 60 % vereinbart.
Dann ist die Gewinnverteilung wie folgt:
Herr Meier erhält 40 % von 100.000 € Gewinn, also 40.000 €.
Herr Müller erhält entsprechend 60 % von 100.000 € Gewinn = 60.000 €.
Fall 2: Wertbeiträge vereinbart
In Abwandlung zu oben wurde kein Beteiligungsverhältnis vereinbart.
Aus dem Sachverhalt geht aber hervor, dass Wertbeiträge von 100.000 € (Meier) bzw. 200.000 € (Müller) als Kapitaleinlage vereinbart und geleistet wurden.
Deshalb ist die Gewinnverteilung in dem Fall so:
Herr Meier erhält 1/3 von 100.000 € Gewinn, also 33.333,33 € (sein Kapitalanteil von 100.000 € entspricht einem Drittel des gesamten Kapitals von 300.000 €).
Herr Müller erhält entsprechend 2/3 von 100.000 € Gewinn = 66.666,67 €.
Fall 3: Nichts vereinbart
Wurden weder Beteiligungsverhältnis noch Wertbeiträge vereinbart, wird nach Köpfen verteilt:
Herr Meier erhält die Hälfte von 100.000 € Gewinn, also 50.000 €.
Herr Müller erhält die andere Hälfte von 100.000 € Gewinn, also ebenfalls 50.000 €.
Diese Gewinnverteilung nach Köpfen als Auffanglösung ist durchaus plausibel: in der Regel sind die Gesellschafter gleichberechtigte Partner, haben gleiche Verantwortung, arbeiten voll im Betrieb mit und so weiter. Bei der OHG steht mehr die Tätigkeit und Verantwortung der Gesellschafter im Vordergrund, nicht das Kapital. Allerdings spielt die Kapitaleinlage schon auch eine Rolle, da Gesellschafter ihr Geld auch anderweitig anlegen könnten.
Steuern
Die Gewinnanteile der OHG-Gesellschafter unterliegen der persönlichen Einkommensteuer der Gesellschafter.
In dem obigen Beispiel zu Fall 1 müsste Herr Meier in seiner Steuererklärung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 40.000 € angeben, Herr Müller entsprechend 60.000 €.
Weitere steuerliche Regelungen (Gewerbesteuer, Anrechnung der Gewerbesteuer, Gewinnthesaurierung) sollen an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden.
Verlustverteilung OHG
Erzielt die OHG keinen Gewinn, sondern einen Verlust, wird dieser analog verteilt.
Beispiel: Verlustverteilung einer OHG
Angenommen, die Meier und Müller OHG hat im Geschäftsjahr einen Verlust von 100.000 € erzielt.
Dann werden im Fall 1 Herrn Meier 40.000 € Verlust zugewiesen und Herrn Müller 60.000 €; dieser Verlust wird jeweils vom Kapitalkonto des Gesellschafters abgezogen.
Herr Meier hat nach Verlustverteilung noch eine Kapitalkonto in Höhe von 60.000 €, Herr Müller entsprechend 140.000 €.