Kapitaleinlage einer OHG
Kapitaleinlage einer OHG
Für die Gründung einer OHG ist formal kein Mindestkapital erforderlich. Theoretisch kann z.B. mit 1 € gegründet werden (allerdings wird der Geschäftsbetrieb wohl ein gewisses Kapital erfordern).
In der Regel wird im Gesellschaftsvertrag vereinbart, in welcher Höhe die Gesellschafter eine Kapitaleinlage leisten.
Neben Bareinlagen sind auch Sacheinlagen (z.B. PKW, Maschinen) möglich.
Beispiel Kapitaleinlage
Beispiel: Kapitaleinlage einer OHG lt. Gesellschaftsvertrag
Meier und Müller gründen eine OHG. Im Gesellschaftsvertrag vereinbaren sie, dass Meier 100.000 € und Müller 200.000 € als Einlage leistet.
Meier und Müller zahlen in Summe 300.000 € auf das Geschäftskonto der OHG ein.
Die Einlagen werden i.d.R. in der Bilanz der OHG auf separaten Kapitalkonten (z.B. Kapitalkonto Meier, Kapitalkonto Müller) als Eigenkapital geführt.
Bedeutung des OHG-Kapitals
Die OHG ist eine Personengesellschaft (und keine Kapitalgesellschaft); deshalb ist die Höhe des Kapitals gar nicht so wichtig: die Gewinnverteilung orientiert sich – im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften – nur ganz wenig am Kapital (es gibt nur eine Verzinsung vorab), mehr am persönlichen (Arbeits)einsatz der Gesellschafter; zum anderen haften die OHG-Gesellschafter ja mit ihrem Privatvermögen (falls das Gesamthandsvermögen nicht ausreichen sollte, um Verbindlichkeiten zu bedienen).
Aber natürlich sollte das Kapital bzw. Vermögen der Gesellschaft für den laufenden Geschäftsbetrieb ausreichend groß sein (kein Gesellschafter möchte über Nacht Hunderttausende Euros nachschießen müssen).
Kapitaleinlage und Gewinnverteilung
Die Höhe der Kapitaleinlage wirkt sich i.d.R. auf die Vorabvergütung im Rahmen der Gewinnverteilung einer OHG aus, vgl. Gewinnverteilung OHG.
Gesamthandsvermögen
Das Vermögen der OHG ist ein Gesamthandsvermögen, d.h. es handelt sich um Vermögen aller Gesellschafter und nicht einzelner Gesellschafter.