Personengesellschaft
Personengesellschaft Definition
Personengesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen die beteiligten Gesellschafter im Mittelpunkt stehen. Das zeigt sich konkret z.B. daran, dass bei einer Personengesellschaft
- der Gewinn im Wesentlichen nach Köpfen bzw. nach dem Beitrag des Gesellschafters (z.B. Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführungstätigkeit durch einen Komplementär einer Kommanditgesellschaft) verteilt wird (im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften, bei denen das Kapital über den Gewinnanteil entscheidet);
- die Geschäftsführung und Vertretung durch die Gesellschafter erfolgt;
- die Gesellschafter namentlich im Handelsregister verzeichnet werden (vgl. § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB);
- Regelungen getroffen werden, was nach Ausscheiden bzw. Tod eines Gesellschafters geschieht.
Die bedeutendsten Personengesellschaften – OHG und KG – werden auch als Handelsgesellschaft bzw. Personenhandelsgesellschaft bezeichnet.
Unterschied Personengesellschaft — Kapitalgesellschaft
Neben den o.g. Punkten gibt es weitere Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften:
Keine Trennung zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft
Anders als bei Kapitalgesellschaften besteht bei Personengesellschaften keine strikte Trennung zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern.
Bei einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) ist das anders: die Kapitalgesellschaft kann als juristische Person z.B. Geschäftsführungs- oder Arbeitsverträge (oder auch Miet-, Leasing- oder Darlehensverträge) mit ihren Gesellschaftern schließen und die Gehälter, Mieten etc. werden auch steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt (sofern keine überhöhten Vergütungen) und führen bei den Gesellschaftern zu Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung etc.. Bei Personengesellschaften hingegen werden derartige Vergütungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Gesellschafter klassifiziert (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Gesellschafter führen die Geschäfte
Bei Personengesellschaften führen die Gesellschafter (OHG) bzw. Komplementäre (KG) die Geschäfte; bei Kapitalgesellschaften hingegen können auch andere Personen (sog. Fremdgeschäftsführer) angestellt werden, die die Geschäftsführung übernehmen.
Anzahl der Gesellschafter
Personengesellschaften wie die OHG oder KG benötigen mindestens 2 Gründer bzw. Gesellschafter.
Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG hingegen können als Einpersonengesellschaft gegründet werden.
Persönliche, unbeschränkte Haftung
Bei Personengesellschaften haften Gesellschafter persönlich und unbeschränkt: bei der OHG alle Gesellschafter und bei der KG die Komplementäre (ggf. durch die GmbH & Co. KG "umgangen").
Kein Mindestkapital
Für OHG und KG ist gesetzlich kein Mindestkapital vorgeschrieben (hier haftet ja jemand im Hintergrund persönlich und unbeschränkt); für GmbH und AG hingegen schon.
Besteuerung Personengesellschaft
Nicht die Personengesellschaft, sondern deren Gesellschafter unterliegen der Einkommensteuer; der Gewinn der Personengesellschaft wird auf die Gesellschafter aufgeteilt und der jeweilige Gewinnanteil in deren persönlicher Einkommensteuererklärung angegeben und mit deren individuellem Steuersatz besteuert; für nicht entnommene (einbehaltene) Gewinne gilt u.U. ein begünstigter Steuersatz von 28,25 % (vgl. § 34a Abs. 1 EStG). Kapitalgesellschaften hingegen unterliegen der Körperschaftsteuer.
Daneben unterliegen beide i.d.R. der Gewerbesteuer.
Mitunternehmerschaft
Die Gesellschafter einer Personengesellschaft gelten steuerlich als Mitunternehmer. Bezieht ein Gesellschafter z.B. Vergütungen für seine Tätigkeit ("Gehalt") oder für die Vermietung einer Immobilie an die Personengesellschaft oder erhält er Zinszahlungen für einen an die Gesellschaft gewährten Kredit, werden diese nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG als Gewinnbestandteile klassifiziert, d.h. sie werden steuerlich nicht als gewinnmindernde Aufwendungen bzw. Betriebsausgaben anerkannt.
Regelungen im HGB
Personengesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft werden – wie auch der Einzelunternehmer – als Kaufleute bzw. als Handelsgesellschaft (§ 6 Abs. 1 HGB) durch das Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.
Für Kapitalgesellschaften gelten darüber hinaus eigene Gesetze wie z.B. das GmbHG oder das AktG.
Rechnungslegungsanforderungen
Für Personenhandelsgesellschaften gelten – sofern es sich nicht um haftungsbeschränkte Gesellschaften i.S.d. § 264a HGB wie die GmbH & Co. KG handelt – bzgl. Buchführung und Jahresabschluss die Vorschriften für alle Kaufleute, die in den §§ 238 bis 263 HGB kodifiziert sind.
Für Kapitalgesellschaften (und haftungsbeschränkte Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG) gelten darüber hinaus die ergänzenden Vorschriften der §§ 264 bis 335b HGB.
Personengesellschaften Übersicht
Die Personengesellschaften stellen sich in der Übersicht wie folgt dar: