Haftung der OHG-Gesellschafter
OHG Haftung
Die Gesellschafter der OHG haften für die Verbindlichkeiten der OHG gegenüber den Gläubigern der OHG als Gesamtschuldner persönlich (§ 128 HGB) und unbeschränkt (§ 105 Abs. 1 HGB), d.h., auch mit ihrem Privatvermögen. Eine Beschränkung der Haftung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 128 Satz 2 HGB).
Man spricht auch von solidarischer Haftung, was bedeutet, dass jeder einzelne Gesellschafter (notfalls) alleine für alle Schulden einstehen muss.
Beispiel
Beispiel für Haftung der OHG-Gesellschafter
Eine OHG mit 2 Gesellschaftern geht aufgrund von Zahlungsunfähigkeit in Insolvenz. Bei den Lieferanten der OHG sind zum Zeitpunkt der Insolvenz noch 1 Mio. € Rechnungen offen bzw. unbezahlt.
Die Gläubiger können die Begleichung ihrer Forderungen von der OHG, den beiden Gesellschaftern oder auch nur von einem Gesellschafter verlangen (z.B. wenn nur einer über entsprechendes Privatvermögen als Haftungssubstanz verfügt; in dem Fall hat jedoch der für die Haftung in Anspruch genommene Gesellschafter einen Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Gesellschaftern).