Gründung der OHG
OHG Gründung
Die Offene Handelsgesellschaft wird von mindestens 2 Gesellschaftern gegründet. Dabei kann es sich sowohl um natürliche Personen (z.B. Herr Meier) oder juristische Personen (z.B. Meier GmbH) handeln.
OHG mit indirekter Haftungsbeschränkung?
Für den Fall, dass bei einer OHG kein wirklich persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist – z.B. dadurch, dass die OHG lediglich 2 GmbHs als Gesellschafter hat – sieht z.B. § 264a Abs. 1 HGB strengere Anforderungen an die Rechnungslegung bzw. an den Jahresabschluss vor, die denen an eine Kapitalgesellschaft entsprechen.
Wettbewerbsverbot für OHG-Gesellschafter
Die OHG-Gesellschafter unterliegen nach § 112 HGB einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot.
D.h., ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
Gesellschaftsvertrag
Die OHG wird von den Gesellschaftern mit einem Gesellschaftsvertrag gegründet; dieser legt das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander fest.
Die gesetzlichen Regelungen der §§ 110 bis 122 HGB finden nur Anwendung, sofern nicht durch den Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist (§ 109 HGB).
So kann z.B. die Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag abweichend von der gesetzlichen Regelung nach § 121 HGB geregelt werden.
In dem Fall – d.h. bei Abänderung der gesetzlichen Regelungen der §§ 110 bis 122 HGB – ist für den Gesellschaftsvertrag Schriftform vorgeschrieben, während sonst keine Form für den Gesellschaftsvertrag vorgegeben ist (d.h. ein mündlicher Vertrag wäre ausreichend).
Für den Fall, dass Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht werden, wird jedoch eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags erforderlich (§ 311b BGB).
Handelsregistereintragung der OHG
Die offene Handelsgesellschaft ist in das Handelsregister beim Amtsgericht des Sitzes der Gesellschaft einzutragen (§ 106 Abs. 1 HGB i.V.m. § 123 Abs. 1 HGB).
OHG Firma
Die Firma – der Name, unter dem die Gesellschaft ihre Geschäfte betreibt (§ 17 Abs. 1 HGB) – muss die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung (z.B. OHG, oHG) enthalten (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB).
Beispiel: Firma einer OHG
Beispiele für die Firma einer OHG sind:
- "Meier und Müller offene Handelsgesellschaft" oder
- "Meier und Müller OHG"
Sofern bei der OHG keine natürliche Person persönlich haftet (z.B. wenn ausschließlich GmbHs Gesellschafter der OHG sind), muss sie eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet (§ 19 Abs. 2 HGB).
Beispiel: Firma einer OHG mit Haftungsbeschränkung
- "Meier OHG mbH"