Definition
Vertragsfreiheit ist ein Grundsatz, der sich aus der in Art. 2 Abs. 1 GG (Grundgesetz) geschützten Privatautonomie ableitet.
Personen und Unternehmen haben danach zumindest grundsätzlich das Recht,
| Inhalt | Bezeichnung |
|---|---|
| Verträge mit welchen Vertragspartnern auch immer zu schließen (oder auch nicht zu schließen) | Abschlussfreiheit |
| dies in verschiedenen Formen zu tun (mündlich, elektronisch, schriftlich) | Formfreiheit |
| die Inhalte der Verträge individuell aushandeln zu dürfen (dadurch können auch Vertragsarten "erfunden" werden, die es im BGB explizit nicht gibt wie beispielsweise Leasingverträge) | Inhaltsfreiheit |
| Verträge auch wieder aufzulösen (wenn alle Vertragsparteien darüber einig sind oder Vertragsklauseln dies erlauben) | Aufhebungsfreiheit |
Alternative Begriffe: Grundsatz der Vertragsfreiheit.
Einschränkungen
Es gibt Einschränkungen der Vertragsfreiheit in bestimmten Fällen, zum Beispiel Kontrahierungszwänge, Formvorschriften (schriftlich, notariell), Wucherverbot; es darf nicht gegen Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen werden.
Die Vorstellung, dass gleich starke Vertragspartner beliebige Verträge aushandeln (sollen dürfen), trifft oft in der Realität nicht zu, einer der Vertragspartner sitzt häufig am längeren Hebel.
Deshalb wird die Vertragsfreiheit durch zahlreiche Schutzgesetze eingegrenzt: Arbeitsrecht, Jugendschutz, Gleichstellung und so weiter.
Selbsttest: Vertragsfreiheit
Aufgabe: Vertragsfreiheit
Mia schließt mit einem Leasingunternehmen einen Leasingvertrag mit individuell ausgehandelten Konditionen. Später einigen sich beide Seiten, den Vertrag einvernehmlich aufzuheben. Welche zwei Teilfreiheiten der Vertragsfreiheit kommen hier zum Ausdruck?
1. Inhaltsfreiheit: Der Leasingvertrag ist ein im BGB nicht ausdrücklich geregelter Vertragstyp, den die Parteien mit individuell ausgehandelten Konditionen frei gestalten. Die Inhaltsfreiheit erlaubt es, solche nicht normierten Vertragsformen zu schaffen.
2. Aufhebungsfreiheit: Beide Seiten einigen sich darauf, den Vertrag wieder aufzulösen. Die Aufhebungsfreiheit gibt den Parteien das Recht, einen Vertrag durch gegenseitige Einigung zu beenden.