Schuldbeitritt

Schuldbeitritt Definition

Der Schuldbeitritt gehört zu den persönlichen Sicherheiten.

Besteht zwischen dem Schuldner S und dem Gläubiger G ein Schuldverhältnis (z.B. ein Kreditvertrag zwischen dem Unternehmer S und der Bank G), haftet ein der Schuld Beitretender B neben und gleichrangig mit S gegenüber G.

S und B haften als Gesamtschuldner und G kann sich an jeden der beiden halten, wenn es um die Erfüllung der Schuld geht.

Dadurch unterscheidet sich der Schuldbeitritt von der akzessorischen Bürgschaft, bei welcher der Bürge nur leisten muss, wenn der Hauptschuldner (also S im Beispiel) ausfällt.

Der Schuldbeitritt als Kreditsicherheit kann nach § 311 Abs. 1 BGB in einem formlosen Vertrag erklärt werden (i.d.R. schriftlich).

Daneben gibt es noch gesetzliche Schuldbeitritte, z.B. nach § 25 Abs. 1 HGB bei der Übernahme eines Handelsgeschäfts bei Firmenfortführung sowie nach § 28 Abs. 1 HGB beim Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns.