Definition
Der Schuldbeitritt gehört zu den persönlichen Sicherheiten.
Besteht zwischen dem Schuldner S und dem Gläubiger G ein Schuldverhältnis (zum Beispiel ein Kreditvertrag zwischen dem Unternehmer S und der Bank G), haftet ein der Schuld Beitretender B neben und gleichrangig mit S gegenüber G.
S und B haften als Gesamtschuldner und G kann sich an jeden der beiden halten, wenn es um die Erfüllung der Schuld geht.
Dadurch unterscheidet sich der Schuldbeitritt von der akzessorischen Bürgschaft, bei welcher der Bürge nur leisten muss, wenn der Hauptschuldner (also S im Beispiel) ausfällt.
Beispiel
Eine GmbH beantragt einen Kredit in Höhe von 100.000 € bei ihrer Hausbank für eine wichtige Investition, um im Wettbewerb mithalten zu können.
Die Hausbank lehnt ab, da die wirtschaftliche Lage der GmbH nicht stabil genug ist.
Daraufhin erklärt sich der vermögende GmbH-Gesellschafter Müller zu einem Schuldbeitritt bezüglich des Kredits bereit.
Interpretation
Ein Schuldbeitritt ist für den Beitretenden ein hoher Einsatz und ein hohes Risiko: der GmbH-Gesellschafter haftet nun neben der GmbH selbst, er geht eine eigene Schuld ein.
GmbH und GmbH-Gesellschafter haften in Folge zusammen als Gesamtschuldner, die Bank kann von beiden Begleichung der Schuld verlangen.
Jemand wird deshalb nur dann einer Schuld beitreten, wenn er ein hohes eigenes Interesse hat: hier möchte der GmbH-Gesellschafter „seine“ GmbH bei einer Investition unterstützen und damit langfristig überlebensfähig machen.
In dem Fall hätte es aber wohl auch eine Ausfallbürgschaft getan, bei welcher der GmbH-Gesellschafter nur einspringen muss, wenn der Hauptschuldner (die GmbH) nicht zahlen kann.
Freiwillig (vertraglich) und gesetzlich
Der Schuldbeitritt als Kreditsicherheit kann nach § 311 Abs. 1 BGB in einem formlosen Vertrag erklärt werden (in der Regel schriftlich).
Daneben gibt es noch gesetzliche Schuldbeitritte, zum Beispiel
- nach § 25 Abs. 1 HGB bei der Übernahme eines Handelsgeschäfts bei Firmenfortführung sowie
- nach § 28 Abs. 1 HGB beim Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns.
Fazit
Beim Schuldbeitritt tritt ein Dritter gleichrangig neben den ursprünglichen Schuldner und haftet als Gesamtschuldner. Anders als beim Bürgen kann der Gläubiger den Beitretenden sofort in Anspruch nehmen — unabhängig davon, ob der Hauptschuldner ausgefallen ist. Für den Beitretenden bedeutet das ein erhebliches Risiko, da er eine eigene Schuld eingeht.
Selbsttest: Schuldbeitritt
Aufgabe: Schuldbeitritt einordnen und vergleichen
Die Epsilon GmbH benötigt einen Bankkredit über 200.000 €. Die Bank gewährt ihn nur, wenn eine zusätzliche Sicherheit gestellt wird. Hauptgesellschafter Herr Kraft erklärt sich zu einem Schuldbeitritt bereit.
- Worin unterscheidet sich die Lage von Herrn Kraft im Vergleich zu einer (Ausfall-)Bürgschaft — hinsichtlich Haftungszeitpunkt und Risiko?
- Die Epsilon GmbH gerät in Zahlungsschwierigkeiten, bevor die erste Rate fällig wird. Kann die Bank Herrn Kraft bereits jetzt in Anspruch nehmen?
- Einzelkaufmann Kraft gibt sein eigenes Handelsgeschäft auf und überträgt es als Ganzes an einen Käufer, der die Firma fortführt; das Handelsgeschäft war ebenfalls mit einem Kredit belastet. Was folgt aus § 25 Abs. 1 HGB für den Käufer?
Lösung
1. Schuldbeitritt vs. Ausfallbürgschaft:
Beim Schuldbeitritt haftet Herr Kraft gleichrangig neben der Epsilon GmbH als Gesamtschuldner — die Bank kann sich sofort an ihn wenden, ohne abwarten zu müssen, ob die GmbH zahlt. Er geht eine eigene Schuld ein.
Bei einer Ausfallbürgschaft muss die Bank zunächst in das Vermögen der GmbH vollstrecken (Einrede der Vorausklage). Der Schuldbeitritt ist für Herrn Kraft daher deutlich risikoreicher.
2. Inanspruchnahme vor Fälligkeit der ersten Rate:
Ja. Da Gesamtschuldnerschaft besteht, kann die Bank Herrn Kraft jederzeit in Anspruch nehmen — unabhängig davon, ob eine Rate bereits fällig oder die GmbH bereits ausgefallen ist.
3. Gesetzlicher Schuldbeitritt nach § 25 Abs. 1 HGB:
Der Käufer tritt kraft Gesetzes in alle zum Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Verbindlichkeiten des Handelsgeschäfts ein und haftet der Bank gegenüber für den noch offenen Kreditbetrag — sofern er die Firma fortführt.