Definition
Das Pfandrecht ist eine Kreditsicherheit, die – im Gegensatz zu Hypothek und Grundschuld (Grundpfandrechte), die sich auf unbewegliche Sachen, sprich: Immobilien beziehen – für bewegliche Sachen eingeräumt wird.
Das Eigentum der Sache verbleibt bei dem Pfandgeber (dem Kreditnehmer), der Pfandgläubiger (Kreditgeber) hat die Sache jedoch in seinem Besitz.
Neben Gegenständen können auch Wertpapiere wie Anleihen oder Aktien als Pfand gegeben werden.
Das hat gegenüber der Verpfändung von beispielsweise Maschinen den Vorteil, dass das Unternehmen sie nicht für die Produktion benötigt.
Das Pfandrecht an beweglichen Sachen ist in den §§ 1204 bis 1259 BGB geregelt.
Alternative Begriffe: Pfand, Verpfändung, vertragliches Pfandrecht.
Beispiel
Beispiel: Pfandleihe
Herr Meier lässt sich in einer Pfandleihe einen Kredit über 1.000 Euro mit einer 3-monatigen Laufzeit gewähren.
Er verpfändet als Kreditsicherheit eine teure Uhr.
Die Uhr bleibt weiterhin in seinem Eigentum, allerdings muss er sie in der Pfandleihe belassen (das heißt die Pfandleihe hat den Besitz der Uhr).
Löst Herr Meier den Kredit nach 3 Monaten ab, erhält er seine Uhr zurück.
Kann Herr Meier den Kredit nicht zurückzahlen, kann die Pfandleihe die Uhr verwerten.
Praktische Bedeutung
Das Pfandrecht wird nicht nur bei einer Pfandleihe eingesetzt, sondern auch bei Banken. Bei diesen ist das Pfandrecht aber als Sicherheit eher zweite Wahl: der Wert der Sicherheit (Uhr) muss ermittelt bzw. geschätzt werden, die Gegenstände müssen entsprechend eingelagert und gesichert aufbewahrt werden, eventuell muss der Gegenstand dann verkauft werden – und die Bank ist keine Lagerei und kein Uhrenhändler.
Und wie gesagt: es kommen nur Gegenstände in Betracht, die für den Betrieb des Unternehmens nicht benötigt werden. Ein Taxifahrer, der sich aus einem finanziellem Engpass herausarbeiten möchte, kann natürlich nicht sein Taxi verpfänden.
Das Pfandrecht spielt deshalb als Kreditsicherheit einer eher untergeordnete Rolle.
Fazit
Das Pfandrecht überträgt den Besitz an einer beweglichen Sache auf den Gläubiger, nicht das Eigentum. In der Unternehmenskreditpraxis spielt es eine untergeordnete Rolle: Nur betrieblich entbehrliche Gegenstände kommen in Betracht, und Einlagerung sowie Verwertung bedeuten erheblichen Aufwand für den Gläubiger. Die Sicherungsübereignung ist daher in der Praxis meist vorzuziehen.
Selbsttest: Pfandrecht
Aufgabe: Pfandrecht einordnen und anwenden
Herr Weber, selbstständiger Maschinenbauer, benötigt einen Kredit über 50.000 €. Als mögliche Sicherheiten stehen zur Verfügung:
| Option | Gegenstand | Wert |
|---|---|---|
| A | Produktionsmaschine (täglich in Betrieb) | 80.000 € |
| B | Anleihen im Wertpapierdepot | 60.000 € |
- Welche Option ist als Pfand praktisch möglich, und warum scheidet die andere aus?
- Was passiert mit dem Besitz des verpfändeten Gegenstands beim Pfandrecht?
- Herr Weber tilgt den Kredit nach 2 Jahren vollständig. Was passiert mit dem Pfand?
Lösung
1. Mögliche Option:
Option B (Anleihen) ist als Pfand möglich. Option A scheidet aus: Die Produktionsmaschine wird täglich benötigt — beim Pfandrecht muss der Schuldner den Gegenstand dem Gläubiger übergeben, sodass Herr Weber nicht mehr produzieren könnte. Nur betrieblich entbehrliche Gegenstände kommen als Pfand in Frage.
2. Besitz beim Pfandrecht:
Der Pfandgeber (Herr Weber) übergibt den Gegenstand dem Pfandgläubiger (Bank), der damit den Besitz erhält. Das Eigentum verbleibt beim Pfandgeber.
3. Nach vollständiger Tilgung:
Der Pfandgläubiger gibt die Anleihen an Herrn Weber zurück — das Pfandrecht erlischt mit der vollständigen Begleichung der gesicherten Forderung.