Sonderbetriebsvermögen

Sonderbetriebsvermögen Definition

Bei einer Personengesellschaft (z.B. OHG) kann neben dem Gesamthandsvermögen der Gesellschaft (das in der Handelsbilanz der OHG bilanziert ist) ein sog. Sonderbetriebsvermögen vorhanden sein; dieses umfasst Wirtschaftsgüter, die einem oder auch mehreren der Gesellschafter (Mitunternehmer) gehören, aber mit der Gesellschaft in Verbindung stehen.

Man unterscheidet:

  • Sonderbetriebsvermögen I: die Wirtschaftsgüter dienen unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft;
  • Sonderbetriebsvermögen II: die Wirtschaftsgüter begründen oder stärken die Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft (z.B. ein Kredit, der zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommen wurde).

Beispiel

Beispiel Sonderbetriebsvermögen

Eine OHG in der Müllentsorgungsbranche hat 3 Gesellschafter: Meier, Müller und Huber. Meier vermietet an die OHG einen neuen LKW (Anschaffungskosten 90.000 €, Nutzungsdauer 9 Jahre) für 1.000 € netto monatlich; Huber gehört das Grundstück, auf dem das Unternehmen residiert; er vermietet die Immobilie für 3.000 € netto monatlich an die OHG.

Die Wirtschaftsgüter LKW und Immobilie dienen unmittelbar dem Betrieb der OHG. Sie stellen Sonderbetriebsvermögen I des Gesellschafters Meier (LKW) sowie Sonderbetriebsvermögen I des Gesellschafters Huber (Immobilie) dar; die Überlassung der Wirtschaftsgüter (per Vermietung) wird steuerlich als Einlage gemäß § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG betrachtet.

Das Sonderbetriebsvermögen ist eine steuerliche Zuordnung; das (juristische) Eigentum bleibt bei den Gesellschaftern. Für die buchhalterische und steuerliche Erfassung werden für das Sonderbetriebsvermögen sog. Sonderbilanzen und Sonder-Gewinn-und-Verlustrechnungen geführt.

Die Sonderbilanz für Meier umfasst zu Beginn als Aktiva den LKW (90.000 €), auf der Passivseite ein Eigenkapital in Höhe von 90.000 € (sofern der LKW nicht kreditfinanziert wurde).

In der Sonder-Gewinn- und-Verlustrechnung des Meier stehen Erträgen von 12.000 € (12 Monate Miete zu 1.000 €) Aufwendungen in Form von Abschreibungen in Höhe von 10.000 € (90.000 € / 9 Jahre) gegenüber, das ergibt einen sog. Sonderbetriebsgewinn von 2.000 €. Durch die Geldzuflüsse, Abschreibungen und Gewinne entwickelt sich die Sonderbilanz entsprechend über die Jahre.

Zum einen sind die zum Sonderbetriebsvermögen gehörigen Gewinne Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. Mitunternehmerschaft), zum anderen sind die Wirtschaftsgüter als Teil des Betriebsvermögens steuerverstrickt (Wertänderungen werden steuerlich erfasst, im Gegensatz zum Privatvermögen).