Teilwert

Teilwert Definition

Der steuerrechtliche Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen eines Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist – analog dem handelsrechtlichen Going-Concern-Prinzip – davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.

Teilwertabschreibung

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kann (Abwertungswahlrecht) der Teilwert für das abnutzbare Anlagevermögen, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG für Grund und Boden, Beteiligungen und Umlaufvermögen in der Bilanz angesetzt werden, wenn der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung niedriger als der Buchwert ist (sogenannte Teilwertabschreibung; im Gegensatz zu diesem steuerlichen Abwertungswahlrecht ist handelsrechtlich beim Umlaufvermögen in jedem Fall zwingend abzuwerten, beim Anlagevermögen bei dauerhafter Wertminderung ebenso, siehe Niederstwertprinzip).

Bei einer voraussichtlich nicht dauerhaften Wertminderung darf der Teilwert im Umkehrschluss nicht angesetzt werden.

Beispiel

Beispiel: Teilwert

Ein Händler hat zum Bilanzstichtag 10 Paar eines Sportschuhs auf Lager; der Einkaufspreis je Paar war 50 € (netto), der eigentliche Verkaufspreis war 100 € (netto).

Da der Sportschuh nicht mehr das neueste Modell ist, hat der Hersteller zum Jahresende seine empfohlenen Verkaufspreise auf 30 € (netto) je Paar reduziert, teurer lassen sich die Schuhe nicht mehr verkaufen.

In der Handels- und Steuerbilanz waren die Schuhe als Vorratsvermögen innerhalb des Umlaufvermögens bisher mit 10 × 50 € = 500 € angesetzt.

In der Handelsbilanz muss auf den niedrigeren (Teil-)Wert abgeschrieben werden (Abschreibungsbedarf: 10 × 20 € = 200 €), so dass die Schuhe noch mit 10 × 30 € = 300 € bilanziert werden.

In der Steuerbilanz darf auf den Teilwert abgeschrieben werden, es können aber auch die Anschaffungskosten in Höhe von 50 € je Paar (in Summe 500 €) als Bilanzansatz belassen werden.

Wertaufholungsgebot nach Teilwertabschreibung

Nach einer Teilwertabschreibung gilt ein striktes Wertaufholungsgebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).

Würden die zum Bilanzstichtag abgewerteten Schuhe zum Beispiel plötzlich wieder modern und könnten wieder zum ursprünglichen Preis verkauft werden, müsste der Wert der Schuhe wieder auf 50 € je Paar, in Summe 500 €, angehoben werden.