Verjährung
Verjährung Definition
Nach § 194 Abs. 1 BGB verjähren Ansprüche in der Regel (Ausnahmen in § 194 Abs. 2 BGB).
Das heißt, sie werden nach einer bestimmten Zeit hinfällig und sind nicht mehr durchsetzbar.
Verjährungsfrist
Nach § 195 BGB ist die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.
„Regelmäßig“ bedeutet, dass es Ausnahmen gibt, zum Beispiel 10 Jahre für Grundstücksgeschäfte (§ 196 BGB) oder 30 Jahre für Ansprüche im Sinne des § 197 BGB.
Verjährungsbeginn
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB im Regelfall mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (derjenige, der den Anspruch hat) von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Beispiel
Beispiel: Verjährung einer Forderung
Unternehmerin Anna versendet im Juni 01 Waren an ihre Kundin Berta, der Rechnungsbetrag lautet auf brutto 1.190 €.
Dies ist eine Kaufpreisforderung nach § 433 Abs. 2 BGB und damit ein Anspruch.
Da das Mahnprogramm nicht richtig funktionierte, bemerkt Anna erst im November 04, dass Berta die Waren noch nicht bezahlt hat und lässt Berta sofort einen gerichtlichen Mahnbescheid zustellen.
Ist die Kaufpreisforderung verjährt?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt am 31. Dezember 01 (Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist) und endet 3 Jahre später am 31. Dezember 04.
Die Kaufpreisforderung, die Anna durch ihren Mahnbescheid geltend macht, ist also noch nicht verjährt (Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Mahnbescheid bzw. allgemein durch Rechtsverfolgung; eine einfache Mahnung würde nicht reichen, die Verjährung zu stoppen).