Verwaltungsgemeinkosten

Verwaltungsgemeinkosten Definition

Als Verwaltungsgemeinkosten bezeichnet man die Gemeinkosten – die einem Produkt nicht direkt zurechenbaren Kosten –, die für die Verwaltung des Unternehmens (z. B. Buchhaltung, Controlling, Geschäftsführung) anfallen.

Verwaltungsgemeinkosten werden teilweise auch als Overheadkosten bezeichnet; streng genommen bezieht sich der Begriff Overheadkosten jedoch generell auf Gemeinkosten.

Beispiele für Verwaltungsgemeinkosten

Zu den Verwaltungsgemeinkosten zählen z. B.

  • die Gehälter der Mitarbeiter des Rechnungswesens, der Personalabteilung und der Geschäftsführung sowie
  • die anderen Gemeinkosten dieser Abteilungen, z. B. die Miete für die genutzten Räume oder die Abschreibungen für die Einrichtung.

Verrechnung der Verwaltungsgemeinkosten

Die Verwaltungsgemeinkosten werden i. d. R. über Verwaltungsgemeinkostenzuschlagssätze auf die Produkte verrechnet, Zuschlagsbasis sind die Herstellkosten (vgl. Beispiel Kalkulationsschema).

Als Formel: Verwaltungsgemeinkosten / Herstellkosten.

Beispiel: Verwaltungsgemeinkosten verrechnen

Die vorläufigen Herstellkosten für 1.000 in einem Monat hergestellte Fahrräder seien 100.000 € (100 € pro Fahrrad); das umfasst Material, Arbeits- und Maschinenzeit.

Die Verwaltungsgemeinkosten in dem Monat seien 40.000 € und umfassen die anteiligen angemessenen Kosten der Abteilungen Buchhaltung, Controlling, Personalwesen und Geschäftsleitung.

Dann ist der Zuschlagssatz: 40.000 € / 100.000 € = 0,4 = 40 %.

D. h., jedes Fahrrad mit Material- und Fertigungskosten in Höhe von 100 € wird noch mit 40 € Verwaltungsgemeinkosten belastet (und daneben werden i. d. R. auch noch Vertriebsgemeinkosten belastet; das Ergebnis sind dann die Selbstkosten je Fahrrad).

Verwaltungsgemeinkosten müssen nicht in die Herstellungskosten (für die Bewertung der Vorräte) einbezogen werden, angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung dürfen (Wahlrecht) aber nach § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB bei der Berechnung der Herstellungskosten einbezogen werden (angemessen bedeutet: wenn z. B. nur ein Fahrrad hergestellt worden wäre, dürfte man dieses eine Fahrrad nicht mit 40.000 € Verwaltungsgemeinkosten belasten und dann mit einem absurd hohen Wert in der Bilanz ansetzen; es wird also eine übliche Produktion / Auslastung vorausgesetzt, sonst führt die Umlage der Gemeinkosten zu Überbewertungen der Vorräte).

Die Fahrräder könnten im Beispiel in der Bilanz als Vorräte mit 100 € je Stück bewertet werden (ohne Verwaltungsgemeinkosten) oder mit 140 € je Stück (mit Verwaltungsgemeinkosten).