Vertriebsgemeinkosten

Vertriebsgemeinkosten Definition

Als Vertriebsgemeinkosten bezeichnet man die Gemeinkosten – das heißt die einem Produkt nicht direkt zurechenbaren Kosten –, die im Zusammenhang mit dem Vertrieb und Marketing anfallen.

Sie werden in der Regel über Vertriebsgemeinkostenzuschlagssätze – die über den Betriebsabrechnungsbogen (BAB) ermittelt werden – auf die Produkte verrechnet.

Beispiele

Zu den Vertriebsgemeinkosten zählen zum Beispiel

  • die Gehälter der Mitarbeiter des Vertriebs und der Marketingabteilung sowie
  • die anderen Gemeinkosten dieser Abteilungen, beispielsweise die Miete für die genutzten Räume, die Leasingraten für die PKW der Vertriebsmannschaft oder die Abschreibungen für die Einrichtung (Möbel, PCs, Drucker, Kopierer und so weiter) der genannten Abteilungen.

Verrechnung der Vertriebsgemeinkosten

Die Vertriebsgemeinkosten werden meist über Vertriebsgemeinkostenzuschlagssätze auf die Produkte verrechnet, Zuschlagsbasis sind die Herstellkosten (siehe Beispiel Kalkulationsschema).

Als Formel: Vertriebsgemeinkostenzuschlagssatz = Vertriebsgemeinkosten / Herstellkosten.

Beispiel: Vertriebsgemeinkosten verrechnen

Die Herstellkosten für 1.000 in einem Monat hergestellte Fahrräder seien 100.000 € (100 € pro Fahrrad); das umfasst Material, Arbeits- und Maschinenzeit (Fertigung).

In der Bilanz würde man sie als Vorratsvermögen mit 100 € je Stück (auf Lager) ansetzen.

Die Fahrräder sind fertig, müssen aber noch vertrieben bzw. verkauft werden.

Die Vertriebsgemeinkosten in dem Monat seien 20.000 € und umfassen vor allem die Kosten des Außendienstes (Gehälter, Firmenfahrzeuge), der die Fahrradhändler betreut.

Dann ist der Zuschlagssatz: 20.000 € / 100.000 € = 0,2 = 20 %.

Das heißt, jedes Fahrrad mit Herstellkosten in Höhe von 100 € wird noch mit 20 € Vertriebsgemeinkosten belastet (und daneben werden auch noch Verwaltungsgemeinkosten belastet; das Ergebnis sind dann die Selbstkosten je Fahrrad).

Bilanzierung: kein Bestandteil der Herstellungskosten

Vertriebskosten dürfen nach § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB in die Ermittlung der bilanziellen Herstellungskosten für die Bewertung der Vorratsbestände nicht mit einbezogen werden.

Das bedeutet für das obige Beispiel, dass die fertigen Fahrräder im Vorratsvermögen nur mit 100 € je Stück bewertet werden, nicht mit 120 €.

Die Verrechnung der Vertriebsgemeinkosten erfolgt somit lediglich zur Ermittlung der Selbstkosten eines Produkts.