Willenserklärung
Willenserklärung Definition
Eine Willenserklärung ist eine Äußerung des Willens, die eine Rechtsfolge herbeiführen soll.
"Ich möchte mehr Sport machen." wäre zwar eine Willensäußerung, diese soll aber keine rechtlichen Folgen auslösen und ist damit keine Willenserklärung.
"Ich möchte diese Wohnung hier mieten." hingegen wäre eine Willenserklärung, sie ist auf den Abschluss eines Mietvertrags gerichtet.
Die Willenserklärung ist in den §§ 116 bis 144 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.
Eine vs. mehrere Willenserklärungen
Willenserklärungen sind so etwas wie der Grundbaustein für Rechtsgeschäfte. So benötigen einseitige Rechtsgeschäfte wie die Kündigung auch nur eine Willenserklärung, zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte wie ein Kaufvertrag oder Gesellschaftsvertrag benötigen mehrere übereinstimmende Willenserklärungen.
Empfangsbedürftige vs. nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen
Ist die Willenserklärung empfangsbedürftig bzw. einem anderen gegenüber abzugeben (zum Beispiel Kündigung), ist sie erst wirksam, wenn sie dem anderen zugeht (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ein Testament hingegen wäre nicht empfangsbedürftig.
Beispiel
Beispiel: Willenserklärung
Sie sagen beim Bäcker "Bitte 2 Kaisersemmeln." (erste Willenserklärung).
Der Bäcker gibt ihnen die 2 Kaisersemmeln und sagt: "Das macht 1 €." (zweite, übereinstimmende Willenserklärung).
Dadurch ist ein Kaufvertrag geschlossen worden.
Oft werden Willenserklärungen auch stillschweigend bzw. konkludent (durch ein bestimmtes Verhalten) abgegeben: Sie müssen im Supermarkt nicht sprechen, es genügt, die Einkäufe auf das Band zu legen.
Für andere Willenserklärungen hingegen ist Schriftform vorgeschrieben, etwa für Bürgschaftserklärungen, § 766 BGB (die Schriftform hat hier eine Warnfunktion, da die Folgen schwerwiegend sein können).