Anfechtung
Anfechtung Definition
Man hat eine Willenserklärung abgegeben ("Ich bestelle ..."), ein Rechtsgeschäft / einen Vertrag (z.B. Kaufvertrag) geschlossen – unter Umständen möchte man aber davon zurücktreten.
Das kann natürlich nur in Ausnahmefällen möglich sein.
Die Anfechtung muss
- begründet sein (z.B.Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Eigenschaftsirrtum, Übermittlungsirrtum, arglistige Täuschung, widerrechtliche Drohung) und
- innerhalb der für den jeweiligen Anfechtungsgrund geltenden gesetzlichen Frist (§§ 121, 124 BGB)
- dem Anfechtungsgegner gegenüber erklärt werden (§ 143 BGB).
Die Anfechtung hat folgende Wirkungen:
- ein anfechtbares Rechtsgeschäft ist als von Anfang an – also rückwirkend – als nichtig anzusehen, wenn es angefochten wird (§ 142 Abs. 1 BGB);
- das Rechtsgeschäft bzw. der Vertrag entfallen;
- der Anfechtende muss ggf. Schadensersatz leisten (§ 122 BGB).