Anfechtung

Anfechtung Definition

Man hat eine Willenserklärung abgegeben ("Ich bestelle ..."), ein Rechtsgeschäft / einen Vertrag (zum Beispiel Kaufvertrag) geschlossen – unter Umständen möchte man aber davon zurücktreten.

Das kann natürlich nur in Ausnahmefällen möglich sein.

Anfechtungsgrund, -frist und -erklärung

Die Anfechtung muss

Wirkung / Folgen der Anfechtung

Die Anfechtung hat folgende Wirkungen:

  • ein anfechtbares Rechtsgeschäft ist als von Anfang an – also rückwirkend – als nichtig anzusehen, wenn es angefochten wird (§ 142 Abs. 1 BGB);
  • das Rechtsgeschäft bzw. der Vertrag entfallen;
  • der Anfechtende muss gegebenfalls Schadensersatz leisten (§ 122 BGB).