Aktivierte Eigenleistung
Aktivierte Eigenleistung
Als aktivierte Eigenleistung bezeichnet man bei der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) den Sachverhalt, dass das Unternehmen Anlagevermögen (zum Beispiel eine Maschine oder ein Gebäude) selbst erstellt (das heißt nicht wie üblich bei Lieferanten kauft) und dieses selbsterstellte Anlagevermögen zu Herstellungskosten aktiviert.
Der Ertragsposten andere aktivierte Eigenleistungen (§ 275 Abs. 2 Nr. 3 HGB) neutralisiert in dem Fall die angefallenen Material- und Personalkosten sowie Abschreibungen.
Aktivierte Eigenleistungen gehen in die Gesamtleistung eines Unternehmens ein.
Alternative Begriffe: Aktivierbare Eigenleistungen.
Beispiel
Beispiel: Aktivierte Eigenleistungen
Ein Bauunternehmen baut für sich selbst ein neues Bürogebäude für die Verwaltung.
Die Materialaufwendungen betragen 800.000 €, die Personalaufwendungen betragen 1,2 Mio. € und sind in den entsprechenden GuV-Konten als Aufwand enthalten.
Das Gebäude wird nach Fertigstellung in Höhe der Herstellungskosten von 2 Mio. € im Sachanlagevermögen aktiviert, der Gegenposten ist das Ertragskonto andere aktivierte Eigenleistungen in der GuV.
Buchungssatz
Bauten 2.000.000 € an andere aktivierte Eigenleistungen 2.000.000 €.
Ausweis in der GuV
Wäre der genannte Sachverhalt der einzige im Geschäftsjahr, sähe die (verkürzte) GuV so aus:
+ | 3. | andere aktivierte Eigenleistungen | 2.000.000 |
- | 5. | Materialaufwand | 800.000 |
- | 6. | Personalaufwand | 1.200.000 |
= | Jahresüberschuss | 0 |
Interpretation
Der für die Herstellung des Gebäudes angefallene Material- und Personalaufwand wird durch den Posten andere aktivierte Eigenleistungen (als Ertragsposten) neutralisiert, da ein Vermögensgegenstand entstanden ist, der einen Wert von 2 Mio. € (bemessen zu Herstellungskosten) hat.
Aktivierungspflichtige vs. aktivierungsfähige Eigenleistungen
Aktivierungspflichtige Eigenleistungen
Selbsterstellte Sachanlagen wie Gebäude, Maschinen und so weiter sind aktivierungspflichtig (aufgrund des Vollständigkeitsgebots).
Aktivierungsfähige Eigenleistungen
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Entwicklungskosten) hingegen sind aktivierungsfähig, das heißt, sie können, müssen aber nicht aktiviert werden (Wahlrecht des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB).