Definition
Als aktivierte Eigenleistung bezeichnet man bei der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) den Sachverhalt, dass das Unternehmen Anlagevermögen (zum Beispiel eine Maschine oder ein Gebäude) selbst erstellt (das heißt nicht wie üblich bei Lieferanten kauft) und dieses selbsterstellte Anlagevermögen zu Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB) aktiviert.
Der Ertragsposten andere aktivierte Eigenleistungen (§ 275 Abs. 2 Nr. 3 HGB) neutralisiert in dem Fall die angefallenen Material- und Personalkosten sowie Abschreibungen.
Aktivierte Eigenleistungen gehen in die Gesamtleistung eines Unternehmens ein (Gesamtleistung = Umsatzerlöse ± Bestandsveränderungen + andere aktivierte Eigenleistungen).
Alternative Begriffe: Aktivierbare Eigenleistungen.
Beispiel
Ein Bauunternehmen baut für sich selbst ein neues Bürogebäude für die Verwaltung.
Die Materialaufwendungen betragen 800.000 €, die Personalaufwendungen betragen 1,2 Mio. € und sind in den entsprechenden GuV-Konten als Aufwand enthalten.
Aktivierte Eigenleistungen bilanzieren
Das Gebäude wird nach Fertigstellung in Höhe der Herstellungskosten von 2 Mio. € im Sachanlagevermögen aktiviert, der Gegenposten ist das Ertragskonto andere aktivierte Eigenleistungen in der GuV.
Buchungssatz
Bauten 2.000.000 € an andere aktivierte Eigenleistungen 2.000.000 €.
Ausweis in der GuV
Wäre der genannte Sachverhalt der einzige im Geschäftsjahr, sähe die (verkürzte) GuV so aus:
| + | 3. | andere aktivierte Eigenleistungen | 2.000.000 |
| - | 5. | Materialaufwand | 800.000 |
| - | 6. | Personalaufwand | 1.200.000 |
| = | Jahresüberschuss | 0 |
Interpretation
Der für die Herstellung des Gebäudes angefallene Material- und Personalaufwand würde allein betrachtet den Jahresüberschuss um 2 Mio. € mindern. Tatsächlich ist aber kein Wert vernichtet worden — das Unternehmen hat Aufwand in Anlagevermögen umgewandelt: Materialverbrauch und Mitarbeiterstunden haben ein Gebäude im Wert von 2 Mio. € entstehen lassen.
Der Ertragsposten andere aktivierte Eigenleistungen macht diese Umwandlung in der GuV sichtbar und neutralisiert die Kosten exakt — in der GuV entsteht weder Gewinn noch Verlust, in der Bilanz wächst das Anlagevermögen um 2 Mio. €.
Folgeperioden: Ab dem nächsten Geschäftsjahr wird das Gebäude planmäßig abgeschrieben (§ 253 Abs. 3 HGB). Die heute aktivierten Herstellungskosten verteilen sich dann als Abschreibungsaufwand auf die Nutzungsdauer.
Aktivierungspflichtige vs. aktivierungsfähige Eigenleistungen
Aktivierungspflichtige Eigenleistungen
Selbsterstellte Sachanlagen wie Gebäude, Maschinen und so weiter sind aktivierungspflichtig (aufgrund des Vollständigkeitsgebots).
Aktivierungsfähige Eigenleistungen
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Entwicklungskosten) hingegen sind aktivierungsfähig, das heißt, sie können, müssen aber nicht aktiviert werden (Wahlrecht des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB).
Abgrenzung: Aktivierte Eigenleistungen vs. Bestandsveränderungen
Beide Positionen neutralisieren Aufwendungen durch Erträge im Gesamtkostenverfahren (Bestandsveränderungen: GuV-Nr. 2; aktivierte Eigenleistungen: GuV-Nr. 3). Der Unterschied liegt im entstehenden Vermögenswert:
| Bestandsveränderungen | Aktivierte Eigenleistungen | |
|---|---|---|
| Entstehender Vermögenswert | Umlaufvermögen (Vorräte) | Anlagevermögen (Gebäude, Maschinen, Software) |
| Bilanzausweis | Vorräte | Sachanlagen / immaterielle Vermögensgegenstände |
| Typisches Beispiel | Lageraufbau (produziert, noch nicht verkauft) | Eigenbauprojekt (Maschine oder Gebäude) |
Fazit
- Aktivierte Eigenleistungen sind ein Ertragsposten in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 Nr. 3 HGB): Das Unternehmen hat Anlagevermögen selbst hergestellt — die dafür angefallenen Kosten (Material, Personal, AfA) werden durch diesen Ertrag neutralisiert, sodass kein Gewinn oder Verlust aus der Eigenproduktion entsteht.
- Der aktivierte Betrag entspricht den Herstellungskosten des selbst erstellten Anlagevermögens; er wird auf der Aktivseite der Bilanz im Sachanlagevermögen erfasst und geht in die Gesamtleistung ein (Umsatzerlöse + Bestandsveränderungen + aktivierte Eigenleistungen).
- Aktivierungsfähigkeit besteht für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände, wenn die Ansatzvoraussetzungen nach § 248 Abs. 2 HGB erfüllt sind; für Sachanlagen gilt grundsätzlich Aktivierungspflicht.
Selbsttest: Aktivierte Eigenleistung
Aufgabe: Aktivierte Eigenleistung in der GuV erfassen
Ein Pharmaunternehmen errichtet in Eigenregie ein neues Laborgebäude. Im Geschäftsjahr fallen an:
| Kostenart | Betrag |
|---|---|
| Materialaufwand (Baumaterial) | 600.000 € |
| Personalaufwand (eigene Mitarbeiter) | 900.000 € |
Das fertige Gebäude wird zum 31. Dezember zu Herstellungskosten von 1.500.000 € ins Sachanlagevermögen aufgenommen.
- Welcher Ertragsposten erscheint in der GuV, und mit welchem Betrag?
- Wie hoch ist der Nettoeffekt der aktivierten Eigenleistung auf den Jahresüberschuss?
zu 1) GuV-Posten:
„Andere aktivierte Eigenleistungen" (§ 275 Abs. 2 Nr. 3 HGB): +1.500.000 € (Ertrag)
zu 2) Nettoeffekt auf den Jahresüberschuss:
Aufwand: Materialaufwand 600.000 € + Personalaufwand 900.000 € = 1.500.000 €
Ertrag: aktivierte Eigenleistungen = 1.500.000 €
Nettoeffekt: 1.500.000 − 1.500.000 = 0 €
Die aktivierte Eigenleistung neutralisiert die angefallenen Kosten vollständig — das Ergebnis bleibt unberührt. Das Unternehmen hat lediglich Aufwand in Anlagevermögen umgewandelt.