Bestandsveränderung

Bestandsveränderung Definition

Als Bestandsveränderung bezeichnet man bei der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) die Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen.

Die Bestandsveränderung in dem Sinne bezieht sich ausschließlich auf unfertige Erzeugnisse (bzw. unfertige Leistungen) und fertige Erzeugnisse und nicht auf die Veränderung des Lagerbestands bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen bzw. Handelswaren.

Je nachdem, ob die Bestandsveränderung positiv (der Lagerbestand hat zugenommen) oder negativ ist (das Lager wurde abgebaut), spricht man auch von einer Bestandsmehrung (Ertrag) bzw. Bestandsminderung (Aufwand).

Die Bestandsveränderung geht in die Gesamtleistung eines Unternehmens ein.

Bestandsveränderung Beispiel

Beispiel: Bestandsveränderung im Gesamtkostenverfahren

Ein Unternehmen fertigt Holztüren. Dabei fallen in einem Jahr ausschließlich Materialkosten (Holz) in Höhe von 100.000 € sowie Personalkosten von 300.000 € an.

Das Unternehmen produziert 10.000 Türen und setzt davon 8.000 zu einem Preis von jeweils 60 € ab, während 2.000 auf Lager gelegt werden.

Bestandsveränderung GuV

In dem Fall stellt sich die (stark verkürzte) Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren wie folgt dar:

Bestandsveränderung in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren
  1. Umsatzerlöse 480.000
+/- 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 80.000
  5. Materialaufwand  
-   a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 100.000
  6. Personalaufwand  
-   a) Löhne und Gehälter 300.000
  ... ... 0
= 17. Jahresüberschuss 160.000
Erläuterung:

Die Umsatzerlöse betragen: 8.000 Stück verkauft zu 60 € = 480.000 €.

Die Bestandsveränderung – in dem Fall eine Bestandserhöhung um 80.000 € – ergibt sich daraus, dass sich der Lagerbestand um 2.000 Türen erhöht. Die Türen werden zu Herstellungskosten bewertet.

Die Herstellungskosten ergeben sich hier in dem vereinfachten Beispiel dadurch, dass die Summe aus Material- und Personalkosten in Höhe von 400.000 € durch die Anzahl der produzierten Türen (10.000 Stück) geteilt wird. Daraus ergeben sich Herstellungskosten von 40 € je Türe.

Gewinnauswirkung

Die Bestandserhöhung beträgt also 2.000 Türen × 40 € je Tür = 80.000 €. Diese Bestandserhöhung stellt einen Ertrag dar und erhöht somit den Gewinn.

Die Bestandserhöhung neutralisiert die für die Lagerproduktion angefallenen Material- und Personalkosten.

Der Jahresüberschuss bzw. Gewinn ergibt sich daraus, dass 8.000 Türen für jeweils 40 € Herstellungskosten produziert, aber zu 60 € je Stück verkauft wurden: daraus ergibt sich ein Gewinn von 8.000 Stück × 20 € Gewinn je Stück = 160.000 €.

Bestandsveränderung buchen

Die Bestandsveränderung wird gebucht als:

Fertige Erzeugnisse 80.000 € an Bestandserhöhung (Ertrag) 80.000 €.

Da es sich um eine "Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen" handelt, würde in der obigen GuV nur das "+" stehen bzw. es wird der berechnete Wert von 80.000 € addiert, nicht subtrahiert.

Bestandsminderung

Wird das Lager zum Beispiel im Folgejahr abgebaut, wird dieser Vorgang als Bestandsminderung (Aufwand) gewinnmindernd verbucht:

Bestandsminderung (Aufwand) 80.000 € an Fertige Erzeugnisse 80.000 €.

Bestandsveränderungen: Menge und Wert

Nach § 277 Abs. 2 Satz 1 HGB sind als Bestandsveränderungen sowohl Änderungen der Menge als auch des Wertes auszuweisen.

Beispiel

Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 01 lagen 100 Stück eines Fertigerzeugnisses auf Lager und wurden mit 50 € je Stück bewertet (in Summe also 5.000 €).

Ein Jahr später, zum Bilanzstichtag 31. Dezember 02 sind die 100 Stück immer noch auf Lager, sie mussten aber aufgrund des strengen Niederstwertprinzips auf 40 € je Stück abgewertet werden – in Summe sind die fertigen Erzeugnisse somit mit nur noch 4.000 € bewertet.

Die 1.000 € Differenz, die alleine auf der Wertänderung beruhen, gehen in die Bestandsveränderung ein.

Ausnahme

Überschreiten die (außerplanmäßigen) Abschreibungen die "in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen" (§ 277 Abs. 2 Satz 2 HGB), sind sie in dem GuV-Posten Nr. 7 b) in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, sowie diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten auszuweisen.

Ein Beispiel für unübliche Abschreibungen in dem Sinne wäre, wenn die Vorräte aufgrund eines Wasserschadens komplett abgeschrieben werden müssten.