Sachanlagen

Sachanlagen Definition

Sachanlagen sind der Teil des Anlagevermögens, der im Gegensatz zu immateriellen Vermögensgegenständen und Finanzanlagen anfassbar bzw. materiell ist.

Sachanlagen umfassen nach der für Kapitalgesellschaften geltenden Bilanzgliederung des § 266 Abs. 2 A. II. HGB:

  • Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken, also: unbebaute und bebaute Grundstücke, Gebäude, Erbbaurechte etc.;
  • technische Anlagen und Maschinen, z.B. Produktionsmaschinen, Transportanlagen;
  • andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung (kurz: BGA), z.B. Büromöbel, Kopierer, PCs, Drucker, Dienstwagen, Werkstatteinrichtung, Laboreinrichtung;
  • geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; die geleisteten Anzahlungen müssen sich auf Sachanlagen beziehen; Anlagen im Bau sind z.B. halbfertige Gebäude oder Maschinen.

Unternehmen führen regelmäßig (z.B. alle 3 Jahre) eine Inventur (Anlageninventur) durch, um zu überprüfen, ob die verzeichneten Anlagegüter (noch) vorhanden sind.

Alternative Begriffe: fixed assets oder property, plant and equipment (kurz: PP&E) (englisch), materielles Anlagevermögen, Sachanlagevermögen.

Ansatz und Bewertung der Sachanlagen

Ansatz zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten

Für Sachanlagen gilt das Anschaffungskostenprinzip, d.h. die Erstbewertung bei Zugang erfolgt mit den Anschaffungskosten.

In den Ausnahmefällen, in denen ein Unternehmen Sachanlagen selbst herstellt (z.B. ein Bauunternehmen baut sein eigenes Bürogebäude), werden die Herstellungskosten angesetzt. Es handelt sich um sog. aktivierte Eigenleistungen.

Abschreibungen auf Sachanlagen

Für die Folgebewertung zum Bilanzstichtag gilt

  • das Gebot für planmäßige Abschreibungen für das abnutzbare Sachanlagevermögen (i.d.R. alles außer Grundstücke, Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen) sowie
  • das in § 253 Abs. 3 HGB kodifizierte gemilderte Niederstwertprinzip, das ggf. zu außerplanmäßigen Abschreibungen führt.

Darüber hinaus gibt es die Sonderregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) als Vereinfachungsregel zur planmäßigen Abschreibung.

Sachanlagen im Anlagenspiegel

Die Entwicklung des Sachanlagevermögens in einem Geschäftsjahr (i.d.R. 1.1. bis 31.12.) durch Zugänge, Abgänge und Abschreibungen kann im Anlagenspiegel im Anhang des Jahresabschlusses verfolgt werden.