Anhang

Anhang Definition

Der Anhang ist nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB Bestandteil des Jahresabschlusses

  • einer Kapitalgesellschaft (Ausnahme gegebenenfalls Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a HGB, vgl. § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB),
  • einer haftungsbeschränkten Personengesellschaft im Sinne des § 264a HGB (zum Beispiel GmbH & Co. KG) sowie
  • einer Genossenschaft (§ 336 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Das heißt, Einzelkaufleute und Personengesellschaften wie die OHG oder KG müssen keinen Anhang aufstellen (§ 242 Abs. 3 HGB).

Inhalt des Anhangs

Der Anhangstext ergänzt die reinen Zahlenwerke Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).

Der Anhang erläutert insbesondere

  • die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (zum Beispiel Abschreibungsmethoden, Ermittlung der Herstellungskosten, siehe § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB) sowie
  • gegebenenfalls Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr (um die Vergleichbarkeit zwischen den Geschäftsjahren herzustellen, § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB).

Darüber hinaus ergänzt der Anhang Informationen, zum Beispiel Anzahl der Mitarbeiter, Namen der Geschäftsführer bzw. Vorstände, Angabe der sonstigen finanziellen Verpflichtungen.

Die wesentlichen Pflichtangaben sind in den §§ 284, 285 HGB aufgeführt.

Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten größenabhängige Erleichterungen, § 288 HGB.

Außerdem sieht § 286 HGB in Ausnahmefällen Schutzklauseln vor, die unter bestimmten Voraussetzungen das Unterlassen von Angaben erlauben.

Darüber hinaus nimmt der Anhang oftmals viele Angaben auf, die – in Ausübung eines Ausweiswahlrechts – in der Bilanz bzw. GuV oder im Anhang gemacht werden können (§ 284 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Beispiel

Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB sind gemäß § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB jeweils gesondert (in der Gewinn- und Verlustrechnung) oder alternativ im Anhang anzugeben — die Angabe im Anhang wird in der Praxis bevorzugt.

Auch der Anlagenspiegel sowie der Verbindlichkeitenspiegel sind Teil des Anhangs.

Für Aktiengesellschaften sieht § 160 AktG zusätzliche Vorschriften zum Anhang vor.

Analog dem Anhang für den Einzelabschluss gibt es für den Konzernabschluss einen Konzernanhang (§ 297 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 313, 314 HGB).

Angaben zur Firma

Nach § 264 Abs. 1 a HGB sind im Jahresabschluss die Firma, der Sitz, das Registergericht sowie die Handelsregisternummer des Unternehmens anzugeben. Es bietet sich an, diese Angaben zu Beginn des Anhangs zu machen.

Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a HGB, die keinen Anhang aufstellen, könnten diese Angabe auf dem Bilanzblatt vornehmen.