Definition
Gemäß § 285 Nr. 3a HGB sind im Anhang (des Jahresabschlusses) sonstige finanzielle Verpflichtungen anzugeben.
Für den Konzern gibt es eine entsprechende Regelung in § 314 Abs. 1 Nr. 2a HGB.
Regelung
Laut Gesetztest ist anzugeben 1) der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die 2) nicht in der Bilanz enthalten sind und die 3) nicht nach § 268 Absatz 7 oder 4) Nummer 3 anzugeben sind, sofern 5) diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist:
- „Gesamtbetrag“ bedeutet: nur ein Betrag / eine Summe notwendig, ohne Aufschlüsselung (transparenter ist jedoch eine freiwillige Aufgliederung, optimal mit Fristen wie im Verbindlichkeitenspiegel).
- „Nicht in der Bilanz enthalten“ heißt: keine bereits passivierten Verbindlichkeiten und Rückstellungen.
- § 268 Absatz 7 HGB bezieht sich auf die in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse (diese sind also schon durch eine andere Vorschrift abgedeckt).
- „Nummer 3“ meint § 285 Nr. 3 HGB und bezieht sich auf sogenannte außerbilanzielle Geschäfte, deren Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens erforderlich ist, separat anzugeben sind (diese Regelung hat also Vorrang und die dort berichteten Beträge werden nicht nochmals in die Sonstigen finanziellen Verpflichtungen einbezogen).
- „Sofern für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung“: nur wesentliche Beträge, kein Kleinkram (was wesentlich ist, hängt von der Unternehmensgröße ab).
Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen sind jeweils gesondert anzugeben (zum Beispiel als Davon-Vermerk).
Was sind Sonstige finanzielle Verpflichtungen?
Dazu zählen beispielsweise finanzielle Verpflichtungen aus Miet- und Leasingverträgen oder Wartungsverträgen.
Beispiele
Beispiel: Sonstige finanzielle Verpflichtungen
Zum Bilanzstichtag bestehen noch Mietverträge mit 5 Jahren Laufzeit und monatlichen Zahlungen in Höhe von netto 10.000 €; die daraus resultierende finanzielle Verpflichtung ist 10.000 € × 60 Monate = 600.000 €.
Wenn das alles wäre, würde das Unternehmen im Anhang schreiben:
„Die sonstigen finanziellen Verpflichtungen betragen 600.000 €; sie resultieren aus Mietverträgen.“
Weitere Beispiele:
- Bestellobligo (wesentliche Bestellungen des Unternehmens, die zum Bilanzstichtag noch nicht geliefert bzw. geleistet und damit auch noch nicht als Vermögen, Aufwand oder Verbindlichkeit verbucht wurden);
- Erforderliche Folgeinvestitionen (Beispiel Software: Grundmodul wurde bereits beschafft, es braucht aber noch die Module Rechnungswesen, Controlling, Personal für jeweils 100.000 €).
Fazit
- Sonstige finanzielle Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3a HGB) sind im Anhang anzugeben, sobald sie für die Beurteilung der Finanzlage wesentlich sind: mindestens der Gesamtbetrag aller nicht bilanzierten Verpflichtungen (z. B. aus Miet-, Leasing- und Wartungsverträgen).
- Nicht einzubeziehen sind bereits passivierte Verbindlichkeiten und Rückstellungen, Haftungsverhältnisse (§ 251 HGB) sowie außerbilanzielle Geschäfte nach § 285 Nr. 3 HGB — sie unterliegen separaten Angabepflichten.
- Verpflichtungen zur Altersversorgung und gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen sind jeweils gesondert auszuweisen (z. B. als Davon-Vermerk).
Selbsttest: Sonstige finanzielle Verpflichtungen
Aufgabe: Sonstige finanzielle Verpflichtungen ermitteln
Die Nordlicht GmbH hat zum Bilanzstichtag 31.12.01 folgende noch laufende Verträge, die noch nicht in der Bilanz passiviert sind:
| Vertrag | Restlaufzeit | Rate |
|---|---|---|
| Büromietvertrag | 3 Jahre | 6.000 €/Monat |
| Wartungsvertrag Produktionsanlage | 4 Jahre | 24.000 €/Jahr |
| Leasingvertrag Firmenfahrzeuge | 2 Jahre | 2.500 €/Monat |
Zusätzlich hat die GmbH eine Bürgschaft über 80.000 € zugunsten eines Lieferanten ausgegeben (Haftungsverhältnis nach § 251 HGB).
Ermitteln Sie den im Anhang nach § 285 Nr. 3a HGB anzugebenden Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen.
Nur nicht bilanzierte Verpflichtungen — ohne Haftungsverhältnisse:
| Vertrag | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Büromietvertrag | 6.000 × 36 Monate | 216.000 € |
| Wartungsvertrag | 24.000 × 4 Jahre | 96.000 € |
| Leasingvertrag | 2.500 × 24 Monate | 60.000 € |
| Bürgschaft | → § 268 Abs. 7 HGB i.V.m. § 251 HGB | nicht einzubeziehen |
Gesamtbetrag sonstige finanzielle Verpflichtungen:
216.000 + 96.000 + 60.000 = 372.000 €
Die Bürgschaft (80.000 €) ist nach § 268 Abs. 7 HGB i.V.m. § 251 HGB separat als Haftungsverhältnis auszuweisen — sie fließt nicht in den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen ein.