Anlagevermögen

Anlagevermögen Definition

Als Anlagevermögen (kurz: AV) bezeichnet man das auf der Aktivaseite der Bilanz ausgewiesene Vermögen, das dazu bestimmt ist, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 HGB).

Zum Anlagevermögen gehören z.B. Patente, Software, Grundstücke und Gebäude, Maschinen oder PKW des Unternehmens – man bezeichnet diese entsprechend als Anlagegüter.

Es gibt

  • abnutzbares Anlagevermögen wie Autos, Maschinen, Gebäude, Software oder Patente, die über die Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben werden, sowie
  • nicht abnutzbares Anlagevermögen wie Grundstücke, Anlagen im Bau oder Wertpapiere.

Nach der für Kapitalgesellschaften geltenden Bilanzgliederung des § 266 HGB unterteilt man das Anlagevermögen in 3 Oberkategorien: immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen.

Anlagevermögen wird teilweise anders bewertet als Umlaufvermögen: es gibt i.d.R. planmäßige Abschreibungen (mit einer ggfs. sofortigen Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG)) und es gilt das gemilderte Niederstwertprinzip.

Alternative Begriffe: Anlagegüter, Anlageinvestitionen, Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Abgrenzung Anlagevermögen — Umlaufvermögen

Das Gegenstück zum Anlagevermögen ist das Umlaufvermögen: dieses soll nicht dauerhaft im Betrieb bleiben, sondern wie z.B. die Vorräte kurzfristig umgeschlagen werden.

Die Einordnung in das Anlagevermögen und Umlaufvermögen ergibt sich aus der beabsichtigten Verwendung im Unternehmen:

Beispiel: Anlagevermögen vs. Umlaufvermögen

Erwirbt ein Unternehmen z.B. Wertpapiere wie Aktien mit der Absicht, diese lange zu halten, werden sie in das Anlagevermögen (z.B. Bilanzposten Wertpapiere des Anlagevermögens, § 266 Abs. 2 A. III. 5. HGB) eingeordnet.

Werden die Wertpapiere hingegen zu Spekulationszwecken oder zur kurzfristigen Geldanlage erworben, handelt es sich um Umlaufvermögen (sonstige Wertpapiere, § 266 Abs. 2 B. III. 2. HGB).

Anlagevermögen in der Bilanz

Kapitalgesellschaften (v.a. Aktiengesellschaften und GmbHs) müssen das Anlagevermögen entsprechend der in § 266 Abs. 2 A. HGB vorgeschriebenen Bilanzgliederung ausweisen.

Dabei unterscheidet man

  1. Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie z.B. Patente oder Software;
  2. Sachanlagen wie z.B. Immobilien, Maschinen oder Büromöbel sowie
  3. Finanzanlagen, z.B. Aktien, die längerfristig gehalten werden sollen.

Warum werden diese Kategorien des Anlagevermögens unterschieden?

Der Wert von Sachanlagen (z.B. eines PKW) lässt sich zum einen ganz gut objektiv einschätzen, zum anderen unterliegen diese i.d.R. keinen großen Wertschwankungen.

Ganz anders sieht es bei immateriellen Vermögensgegenständen und Finanzanlagen aus: der Wert eines Patents ist schwer einzuschätzen und kann auch schnell auf Null fallen, wenn z.B. ein besseres Produkt oder Verfahren patentiert wird. Auch Finanzanlagen wie Aktien unterliegen stärkeren Wert- bzw. Kursschwankungen.

Für eine kreditgewährende Bank ist deshalb z.B. v.a. die Höhe der Sachanlagen interessant, während immaterielle Anlagegüter oder Finanzanlagen ggf. kritisch betrachtet werden.

Anlagenspiegel

Die Entwicklung des Anlagevermögens in einem Geschäftsjahr (Zugänge, Abgänge, Abschreibungen) müssen Kapitalgesellschaften darüber hinaus in einer als Anlagengitter oder Anlagenspiegel bezeichneten tabellarischen Übersicht nach § 268 Abs. 2 HGB darstellen.

Grundlage dafür ist die Anlagenbuchhaltung bzw. das Anlagenverzeichnis (eines der Nebenbücher), worin die Anlagegüter einzeln mit Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten, Abschreibungsdauer, Abschreibungsmethode etc. erfasst werden.

Bewertung Anlagevermögen

Aktivierung zu Anschaffungs-/Herstellungskosten

Das Anlagevermögen wird zunächst in der Bilanz zu Anschaffungskosten bzw. – sofern es vom Unternehmen selbst geschaffen wurde (z.B. eine selbstgefertigte Produktionsmaschine) – Herstellungskosten angesetzt.

Abschreibungen auf das Anlagevermögen

Planmäßige Abschreibungen

Das Anlagevermögen unterliegt, sofern es eine begrenzte Nutzungsdauer hat, der planmäßigen Abschreibung nach § 253 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB.

Eine Besonderheit stellen geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) dar, die aufgrund ihres geringen Wertes zur Vereinfachung sofort in voller Höhe abgeschrieben werden können.

Außerplanmäßige Abschreibungen

Darüber hinaus sind u.U. außerplanmäßige Abschreibungen aufgrund des gemilderten Niederstwertprinzips gemäß § 253 Abs. 3 Sätze 3 und 4 HGB vorzunehmen.

Zuschreibung Anlagevermögen

Entfällt der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung in späteren Geschäftsjahren ("Wertaufholung"), muss eine Zuschreibung erfolgen (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB). Ausnahme: Geschäfts- oder Firmenwert; für diesen darf keine Zuschreibung vorgenommen werden (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB).

Kennzahlen Anlagevermögen

Es gibt zahlreiche Kennzahlen zur Analyse des Anlagevermögens: