Beteiligungen

Beteiligungen Definition

Beteiligungen sind ein Teil des Anlagevermögens eines Unternehmens, genauer gesagt der Finanzanlagen.

Das HGB definiert Beteiligungen als Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen (§ 271 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Dabei geht der Gesetzgeber von der – durch das bilanzierende Unternehmen widerlegbaren – Vermutung aus, dass eine Beteiligung vorliegt, sofern die Anteile an einer Kapitalgesellschaft (v.a. GmbH, AG) 20 % des Nennkapitals überschreiten (§ 271 Abs. 1 Satz 3 HGB). Bei Anteilen an einer Personengesellschaft (z.B. OHG, KG) geht man unabhängig von der Beteiligungshöhe von einer Beteiligung aus.

In dem Fall werden die Anteile unter dem Bilanzposten Beteiligungen (§ 266 Abs. 2 A. III. 3. HGB) ausgewiesen — sofern sie nicht z.B. bei einer Beteiligung ab 50 % verbundene Unternehmen (Tochterunternehmen eines Konzerns) i.S.d. § 271 Abs. 2 HGB darstellen. In dem Fall erfolgt der Ausweis unter Anteile an verbundenen Unternehmen.

Beteiligungen von mehr als 50 % bezeichnet man an Mehrheitsbeteiligung, darunterliegende Beteiligungen als Minderheitsbeteiligung.

Beteiligung Beispiel

Beispiel: Ansatz einer Beteiligung

Die Auto AG erwirbt eine Minderheitsbeteiligung von 25 % der Anteile der Zulieferer GmbH für 10 Mio. €.

Zum Erwerbszeitpunkt aktiviert die Auto AG die Anteile zu Anschaffungskosten in dem Bilanzposten Beteiligung mit 10 Mio. €.

Zwischen den beiden Unternehmen besteht ein Beteiligungsverhältnis.

Bestehen zwischen der Auto AG und der Zulieferer GmbH zudem Lieferungs-, Leistungs- oder Darlehensbeziehungen, werden die daraus resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten in der Bilanz in eigenen Bilanzposten dargestellt:

  • Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (§ 266 Abs. 2 A. III. 4. HGB);
  • Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (§ 266 Abs. 2 B. II. 3. HGB);
  • Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (§ 266 Abs. 3 C. 7. HGB).

Für Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB, die keine natürliche Person als Vollhafter haben (v.a. GmbH & Co. KG), sind Anteile an Komplementärgesellschaften nach 264c Abs. 4 Satz 1 HGB unter Anteile an verbundenen Unternehmen oder unter Beteiligungen auszuweisen.

Anhangsangabe bzgl. Beteiligungen

§ 285 Nr. 11 HGB verlangt, für Beteiligungen (Halten von mindestens 20 % der Anteile) jeweils anzugeben: Name, Sitz, Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen.

Dies geschieht üblicherweise in einer Tabelle Anteilsbesitz, die auch die Anteile an verbundenen Unternehmen beinhaltet.