Finanzanlagen

Finanzanlagen Definition

Finanzanlagen sind ein Teil des Anlagevermögens eines Unternehmens; d.h., unter den Finanzanlagen sind nur solche Wertpapiere o.ä. auszuweisen, die längerfristig gehalten werden sollen — ansonsten erfolgt ein Ausweis innerhalb des Umlaufvermögens, vgl. § 266 Abs. 2 B. III. HGB Wertpapiere (des Umlaufvermögens).

Zu den Finanzanlagen gehören nach der Bilanzgliederung des § 266 Abs. 2 A. III. HGB

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen (z.B. GmbH-Anteile an einem Tochterunternehmen);
  2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen (z.B. ein 5-jähriges Darlehen an ein Tochterunternehmen);
  3. Beteiligungen;
  4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  5. Wertpapiere des Anlagevermögens (z.B. Aktien) sowie
  6. sonstige Ausleihungen.

Die Besonderheit der Finanzanlagen besteht darin, dass sie zum einen keinen planmäßigen Abschreibungen unterliegen.

Zum anderen können Finanzanlagen mit großen Wertschwankungen verbunden sein – Aktienkurse können sich z.B. vervielfachen oder auch auf 0 sinken –, was zu hohen stillen Reserven oder wesentlichen außerplanmäßigen Abschreibungen aufgrund des (gemilderten) Niederstwertprinzips führen kann.

Alternative Begriffe: Finanzanlagevermögen.

Ansatz und Bewertung der Finanzanlagen

Ansatz zu Anschaffungskosten

Finanzanlagen werden bei Zugang mit den Anschaffungskosten angesetzt.

Außerplanmäßige Abschreibungen auf Finanzanlagen

Für die Folgebewertung zum Bilanzstichtag gilt das in § 253 Abs. 3 HGB kodifizierte gemilderte Niederstwertprinzip, das ggf. zu außerplanmäßigen Abschreibungen führt.

Für Finanzanlagen gilt nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB die Besonderheit, dass außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden können (bei dauerhafter Wertminderung besteht eine Abschreibungspflicht).

Außerplanmäßige Abschreibungen auf Finanzanlagen werden in dem GuV-Posten Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens ausgewiesen: GuV-Posten Nr. 12 im Gesamtkostenverfahren bzw. Nr. 11 im Umsatzkostenverfahren.

Finanzanlagen im Anlagenspiegel

Die Entwicklung des Finanzanlagevermögens in einem Geschäftsjahr (i.d.R. 1.1. bis 31.12.) durch Zugänge (z.B. Erwerb von Beteiligungen oder Gründung von Tochterunternehmen), Abgänge (z.B. Beteiligungsverkäufe) und ggf. außerplanmäßige Abschreibungen kann im Anlagenspiegel im Anhang des Jahresabschlusses verfolgt werden.