EBITDA

EBITDA Definition

EBITDA ist die Abkürzung für „Earnings before Interests, Taxes, Depreciation and Amortisation“, d.h. das „Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen“.

Die "herausgerechneten" Abschreibungen umfassen dabei sowohl die Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als auch auf Sachanlagen. Etwaige Zuschreibungen (vgl. § 253 Abs. 5 HGB) werden gegengerechnet.

Das EBITDA ist eine zum Gewinn (Jahresüberschuss nach Steuern) alternative Messgröße für wirtschaftlichen Erfolg und Profitabilität, die "Verzerrungen" durch Steuern, Finanzergebnis und Abschreibungen – d.h. die Beeinflussung des Gewinns durch Finanzierungsstruktur, das Sitzland sowie die angewandte Rechnungslegung des Unternehmens – vermeiden und dadurch die Vergleichbarkeit mit anderen Unternehmen ermöglichen möchte.

Das EBITDA lässt sich mit einer einfachen Formel berechnen, indem zum EBIT die Abschreibungen hinzuaddiert werden.

Adjusted EBITDA / bereinigtes EBITDA

Manche Unternehmen weisen an Stelle des EBITDA ein "adjusted EBITDA" bzw. "bereinigtes EBITDA" aus. Hier werden Sondereinflüsse herausgerechnet; was alles herausgerechnet wird (z.B. wesentliche Restrukturierungsaufwendungen oder Schadensersatzzahlungen), entscheidet das Unternehmen, wodurch die Vergleichbarkeit der Kennzahl eingeschränkt ist.

Earnings before Interests, Taxes, Depreciation and Amortisation

Als Kennzahlen der Gewinn- und Verlustrechnung, die die Ertragskraft und Effizienz eines Unternehmens widerspiegeln sollen, werden häufig das EBIT und das EBT und auch das EBITDA verwendet, obwohl diese Zwischenergebnisse explizit in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB nicht enthalten bzw. genannt sind.

Das EBITDA stellt die Ausgangsgröße für weitere Verhältniskennzahlen wie die EBITDA-Marge oder EBITDA-Rendite dar.

Zweck des EBITDA

Bzgl. der Zielsetzung der Kennzahl EBITDA sei zum einen auf die Erläuterung zum EBIT verwiesen.

EBIT — EBITDA

Die gegenüber dem EBIT (das lediglich das Finanzergebnis und die Ertragsteuern korrigiert bzw. herausrechnet) zusätzliche Korrektur um die als Aufwand verbuchten Abschreibungen soll bilanz- bzw. steuerpolitische Maßnahmen eliminieren, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauern von steuerlichen Vorgaben (EStG und AfA-Tabellen der Finanzverwaltung) sowie der angewandten Rechnungslegung (HGB bzw. IFRS) und damit länderspezifisch beeinflusst werden.

Gesetzliche Anwendung des EBITDA

Das EBITDA findet auch Anwendung im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zum Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen, der sogenannten Zinsschranke gemäß § 4h EStG bzw. § 8a KStG.

EBITDA Berechnung

EBITDA im Gesamtkostenverfahren

Das EBITDA entspricht somit im Ergebnis dem handelsrechtlichen Betriebsergebnis (der Summe der Posten 1. bis 8. im Falle des Gesamtkostenverfahrens (GKV)), korrigiert um die Abschreibungen – Posten Nr. 7a) im GKV: Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen.

Vgl. das Beispiel zur Berechnung des EBITDA im Gesamtkostenverfahren.

EBITDA im Umsatzkostenverfahren

Das EBITDA entspricht wiederum dem handelsrechtlichen Betriebsergebnis (der Summe der Posten 1. bis 7. im Falle des Umsatzkostenverfahrens (UKV)), korrigiert um die Abschreibungen.

Im Falle der Anwendung des Umsatzkostenverfahrens für die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung ist die Ermittlung des EBITDA für externe Bilanzadressaten nicht ohne weiteres möglich, da die Abschreibungen in folgenden GuV-Posten "versteckt", d.h. enthalten sind:

  • Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (Nr. 2)
  • Vertriebskosten (Nr. 4) sowie
  • allgemeine Verwaltungskosten (Nr. 5).

Die Abschreibungen können aber u.U. dem nach § 284 Abs. 3 HGB von Kapitalgesellschaften aufzustellenden Anlagengitter entnommen werden.