Formkaufmann
Formkaufmann Definition
Formkaufmann bedeutet: man ist Kaufmann bzw. Handelsgesellschaft alleine schon aufgrund seiner Rechtsform, egal, ob man überhaupt ein Handelsgewerbe betreibt oder wie groß dieses ist.
Alternative Begriffe: Form-Kaufmann, Kaufmann kraft Rechtsform.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist § 6 HGB, wonach
- die bezüglich der Kaufleute gegebenen Vorschriften auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung finden (§ 6 Abs. 1 HGB), das betrifft zum Beispiel OHG und KG;
- die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, unberührt bleiben, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB (für ein Handelsgewerbe) nicht vorliegen (§ 6 Abs. 2 HGB); das betrifft zum Beispiel die AG, GmbH oder eingetragene Genossenschaft.
Übersicht Formkaufleute
Formkaufleute bzw. Handelsgesellschaften sind vor allem:
- Offene Handelsgesellschaften (OHG), § 105 ff. HGB;
- Kommanditgesellschaften (KG), § 161 ff. HGB;
- Aktiengesellschaft (AG), § 3 Abs. 1 AktG ("Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.");
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), § 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AktG;
- GmbH, § 13 Abs. 3 GmbHG;
- Europäische Aktiengesellschaft bzw. Societas Europaea (kurz: SE), Artikel 10 SE-VO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AktG;
- eingetragene Genossenschaft (eG), § 17 Abs. 2 GenG.
Diese sind also immer Kaufleute / Handelsgesellschaften und unterliegen damit den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB).
Beispiel
Beispiel: GmbH als Formkaufmann
Ein Rentner tritt aus Spass ab und zu in Kindergärten als Clown auf. Er lässt sich nur seine Fahrtkosten erstatten; das ist kein Handelsgewerbe und er ist kein Kaufmann.
Betreibt er dasselbe in der Rechtsform einer Clown GmbH, ist die GmbH kraft Rechtsform Kaufmann (mit allen Pflichten: Buchführung, Jahresabschluss ...).