Formkaufmann

Formkaufmann Definition

Formkaufmann bedeutet: man ist Kaufmann bzw. Handelsgesellschaft alleine schon aufgrund seiner Rechtsform, egal, ob man überhaupt ein Handelsgewerbe betreibt oder wie groß dieses ist.

Alternative Begriffe: Form-Kaufmann, Kaufmann kraft Rechtsform.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist § 6 HGB, wonach

  • die bezüglich der Kaufleute gegebenen Vorschriften auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung finden (§ 6 Abs. 1 HGB), das betrifft zum Beispiel OHG und KG;
  • die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, unberührt bleiben, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB (für ein Handelsgewerbe) nicht vorliegen (§ 6 Abs. 2 HGB); das betrifft zum Beispiel die AG, GmbH oder eingetragene Genossenschaft.

Übersicht Formkaufleute

Formkaufleute bzw. Handelsgesellschaften sind vor allem:

  • Offene Handelsgesellschaften (OHG), § 105 ff. HGB;
  • Kommanditgesellschaften (KG), § 161 ff. HGB;
  • Aktiengesellschaft (AG), § 3 Abs. 1 AktG ("Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.");
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), § 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AktG;
  • GmbH, § 13 Abs. 3 GmbHG;
  • Europäische Aktiengesellschaft bzw. Societas Europaea (kurz: SE), Artikel 10 SE-VO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AktG;
  • eingetragene Genossenschaft (eG), § 17 Abs. 2 GenG.

Diese sind also immer Kaufleute / Handelsgesellschaften und unterliegen damit den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB).

Beispiel

Beispiel: GmbH als Formkaufmann

Ein Rentner tritt aus Spass ab und zu in Kindergärten als Clown auf. Er lässt sich nur seine Fahrtkosten erstatten; das ist kein Handelsgewerbe und er ist kein Kaufmann.

Betreibt er dasselbe in der Rechtsform einer Clown GmbH, ist die GmbH kraft Rechtsform Kaufmann (mit allen Pflichten: Buchführung, Jahresabschluss ...).