Formkaufmann

Formkaufmann Definition

Formkaufmann bedeutet: man ist Kaufmann bzw. Handelsgesellschaft alleine schon aufgrund seiner Rechtsform, egal, ob man überhaupt ein Handelsgewerbe betreibt oder wie groß dieses ist.

Formkaufleute bzw. Handelsgesellschaften sind v.a.:

  • Aktiengesellschaft (AG), § 3 Abs. 1 AktG;
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), § 278 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 AktG;
  • GmbH, § 13 Abs. 3 GmbHG;
  • Europäische Aktiengesellschaft bzw. Societas Europaea (kurz: SE), Artikel 10 SE-VO i.V.m. § 3 Abs. 1 AktG;
  • eingetragene Genossenschaft (eG), § 17 Abs. 2 GenG.

Diese sind also immer Kaufleute / Handelsgesellschaften und unterliegen damit den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB), § 6 Abs. 2 HGB sagt dies etwas verklausuliert.

Beispiel

Ein Rentner tritt aus Spass ab und zu in Kindergärten als Clown auf. Er lässt sich nur seine Fahrtkosten erstatten; das ist kein Handelsgewerbe und er ist kein Kaufmann.

Betreibt er dasselbe in der Rechtsform einer Clown GmbH, ist die GmbH kraft Rechtsform Kaufmann (mit allen Pflichten: Buchführung, Jahresabschluss ...).

Alternative Begriffe: Form-Kaufmann, Kaufmann kraft Rechtsform.