Scheinkaufmann

Scheinkaufmann Definition

Ein sogenannter Scheinkaufmann tritt nach außen hin als Kaufmann auf bzw. erweckt den Anschein, einer zu sein – ist aber keiner.

Er muss sich aber gegenüber gutgläubigen Geschäftspartnern – die nicht wissen, dass er kein Kaufmann ist – zu seinen Ungunsten als solcher behandeln lassen.

Rechtsschein

Im Gegensatz zu den anderen Kaufmannsarten ist der Scheinkaufmann nicht direkt im HGB geregelt, sondern ergibt sich aus den Grundsätzen des Rechtsscheins: Wer als Kaufmann auftritt, muss sich gegenüber Gutgläubigen auch so behandeln und in die Pflicht nehmen lassen.

Voraussetzungen für Scheinkaufmann

  • kein Kaufmann;
  • Rechtsschein gesetzt, Kaufmann zu sein (etwa durch Rechtsformzusätze wie e.K. oder GmbH auf Briefpapier oder Vistenkarten);
  • die Rechtsscheinsetzung ist dem Scheinkaufmann zurechenbar (er hat zum Beispiel das Briefpapier so entworfen bzw. den Entwurf abgenommen);
  • Gutgläubigkeit des Dritten: der Dritte / Geschäftspartner weiß nicht, dass der Rechtsschein falsch ist;
  • Kausalität: weil der Dritte davon ausgeht, dass der Scheinkaufmann ein Kaufmann ist, nimmt er eine Rechtshandlung (zum Beispiel Geschäftsabschluss, Vertrag, Bürgschaft usw.) vor.

Beispiel

Beispiel: Scheinkaufmann

Ein nicht ins Handelsregister eingetragener Kleingewerbetreibender ist kein Kaufmann.

Nennt er sich aber zum Beispiel im Briefkopf oder in Anzeigen "Internationale Großspedition Huber", erweckt das gegebenenfalls den Anschein, hier liegt ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB bzw. ein Istkaufmann vor (eigentlich wäre die Kaufmannseigenschaft aber an der Firma erkennbar, beispielsweise "Internationale Großspedition Huber e.K." mit dem Zusatz "e.K." für (ins Handelsregister) eingetragener Kaufmann).

Während normale Menschen eine Bürgschaftserklärung nach § 766 BGB schriftlich abgeben müssen (dadurch sollen sie gezwungen werden, sich dies gut zu überlegen), können Kaufleute – die als "Profis" weniger geschützt werden müssen – eine Bürgschaft auch mündlich abgeben (§ 350 HGB).

Huber müsste sich also eine mündliche Bürgschaftserklärung als wirksam vorhalten lassen, sofern der Begünstigte gutgläubig im Hinblick auf Huber's Kaufmannseigenschaft war (das wäre juristisch zu klären).