Definition
Bei einem Schuldverhältnis im Sinne des § 241 BGB (zum Beispiel Vertrag) schuldet einer dem anderen eine Sache.
Ist diese Sache konkret bestimmbar / speziell / individuell / einmalig, handelt es sich um eine Stückschuld.
Diese Definition ist wichtig, wenn es darum geht, wie bei "Unmöglichkeit" – der Schuldner kann die Sache aus irgendwelchen Gründen (Diebstahl, Zerstörung) nicht wie vereinbart liefern – zu verfahren ist.
Das Gegenteil der Stückschuld ist die Gattungsschuld.
Beispiel
Ein Pariser Museum veräußert per Kaufvertrag ein weltberühmtes ca. 500 Jahre altes Ölgemälde mit einer lächelnden Frau.
Stückschuld
Es handelt sich um eine Stückschuld. Das Museum kann dieses Gemälde liefern – oder nichts (wenn das Bild zum Beispiel in der Zeit zwischen Kaufvertrag und Übergabe an den Käufer gestohlen würde oder verbrannt wäre).
Unmöglichkeit bei Stückschuld
Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Ist das Gemälde zwischenzeitlich verbrannt, ist das Museum nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit (alles andere hieße ja, die Realität auszublenden).
Diese Primärleistungspflicht genannte Lieferungspflicht entfällt also; allerdings kann eine Sekundärleistungspflicht in Form von Schadensersatz greifen (§ 280 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 283 BGB).
Selbsttest: Stückschuld
Aufgabe: Stückschuld
Sammler Anton verkauft an Käuferin Bea per Kaufvertrag seinen signierten Originalball von der Fußball-WM 2006 – ein Einzelstück mit individueller Signatur, das es kein zweites Mal gibt. Bevor Bea den Ball abholt, bricht bei Anton durch dessen leichtfertiges Verhalten ein Feuer aus, und der Ball wird dabei vollständig zerstört. Anton schlägt vor, Bea stattdessen einen anderen Fußball derselben Marke und Größe zu liefern.
a) Liegt eine Stückschuld oder eine Gattungsschuld vor? Begründe kurz.
b) Ist Anton zur Lieferung des Ersatzfußballs verpflichtet? Was gilt nach § 275 Abs. 1 BGB?
a) Stückschuld: Der signierte Originalball ist ein konkret bestimmtes, einzigartiges Einzelstück – kein anderer Ball trägt dieselbe Signatur dieser Spieler von demselben Turnier. Es liegt eine Stückschuld vor, keine Gattungsschuld.
b) Keine Lieferpflicht: Anton ist nicht verpflichtet, irgendeinen Ersatzfußball zu liefern. Da das konkrete Stück untergegangen ist, ist die Leistung unmöglich. Nach § 275 Abs. 1 BGB entfällt die Primärleistungspflicht. Bei einer Stückschuld gibt es kein Ausweichen auf ein anderes Exemplar – das unterscheidet sie von der Gattungsschuld. Hat Anton den Brand zu vertreten, kann Bea Schadensersatz nach §§ 280, 283 BGB fordern.