Istkaufmann

Istkaufmann Definition

Istkaufmann ist nach § 1 Abs. 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

Ein Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb (also zum Beispiel kein freier Beruf wie Arzt oder Steuerberater, aber auch – entgegen dem Wortlaut "Handel" – Industrieunternehmen und Dienstleistungsbetriebe einschließlich Handwerk), ausgenommen: das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen "in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" (erfordern bedeutet nicht, dass das auch tatsächlich vorhanden ist).

Alternative Begriffe: Ist-Kaufmann, Kaufmann kraft Betätigung.

Beispiele

Beispiel 1: Schreiner als Istkaufmann

Ein Schreiner mit 10 Mitarbeitern und 1 Mio. € Jahresumsatz benötigt einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (Auftragsverwaltung, Buchführung, Lohnabrechnung und so weiter), betreibt ein Handelsgewerbe und ist damit ein Istkaufmann (man sagt auch: Vollkaufmann).

Beispiel 2: Mobiler Eisverkäufer (Kleingewerbe) kein Istkaufmann

Jemand, der am Strand als mobiler Eisverkäufer unterwegs ist, hat nur ein Kleingewerbe und ist kein Istkaufmann (man bezeichnet ihn dann – nicht sehr nett – als Kleingewerbetreibenden oder Nichtkaufmann).

Kaufmann kraft Betätigung

Beim Istkaufmann kommt die Kaufmannseigenschaft also aus seiner Betätigung, bei anderen Kaufleuten aus der Rechtsform (zum Beispiel eine GmbH als Formkaufmann) oder aus einer freiwilligen Handelsregistereintragung (Kannkaufmann, zum Beispiel wenn sich der mobile Eisverkäufer ins Handelsregister eintragen lässt).

Folgen, Rechte und Pflichten

Ein Istkaufmann unterliegt – wie jeder Kaufmann – dem HGB und hat dadurch bestimmte Rechte und Pflichten.

Der Istkaufmann

  • führt eine Firma (Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt, zum Beispiel Hermann Huber e.K.) nach § 17 ff. HGB,
  • muss sich beim Handelsregister eintragen lassen (§ 29 HGB; das ist allerdings nur "deklaratorisch", man entkommt seinem Schicksal als Istkaufmann also nicht dadurch, dass man sich nicht beim Handelsregister anmeldet),
  • kann zum Beispiel Mitarbeitern Prokura oder Handlungsvollmacht erteilen (§§ 48 ff. HGB),
  • unterliegt der Buchführungspflicht (§§ 238 ff. HGB), und vieles mehr.

Fazit

Kaufmann ist man nach § 1 HGB mit allen Rechten und Pflichten (ob man will oder nicht), wenn man

  • einen Gewerbebetrieb betreibt und dieser
  • eine gewisse Größe überschreitet bzw. einiges an Organisation erfordert (sonst hat man zwar einen Gewerbebetrieb, aber nur ein Kleingewerbe und ist kein (Ist-)Kaufmann).

Das zweite Kriterium schützt kleine Händler, Handwerker und so weiter vor den strengen Anforderungen des HGB an Kaufleute.