Kannkaufmann

Kannkaufmann Definition

Kannkaufmann ist nach § 2 HGB, wer zwar kein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB betreibt (und damit Istkaufmann, also zwingend Kaufmann wäre), sondern nur ein Kleingewerbe, sich aber freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt.

Wer das macht, möchte gerne Kaufmann sein und damit dem Handelsrecht (HGB) unterliegen.

Ein echter Kaufmann wirkt „imposanter“, bringt aber auch die Rechte und Pflichten eines Kaufmanns – und damit auch zusätzlichen Aufwand und Kosten – mit sich (siehe Beispiel unten).

Alternative Begriffe: Kann-Kaufmann.

Beispiel

Kleingewerbetreibender als Kannkaufmann

Ben Petersen ist am Strand von Westerland (Sylt) als mobiler Eisverkäufer unterwegs; das ist nur ein Kleingewerbe und Herr Petersen ist deshalb kein Istkaufmann.

Er kann sich aber in das Handelsregister eintragen lassen (zuständig wäre das Amtsgericht Flensburg) und ist dann Kaufmann mit allen Rechten (zum Beispiel eine Firma wie "Ben Petersen e.K." zu führen oder Prokura zu erteilen) und Pflichten (zum Beispiel Buchführungspflicht).

Land- und forstwirtschaftliches Unternehmen als Kannkaufmann

Auch ein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen kann unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und 3 HGB ein Kannkaufmann sein.