Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Definition
Bei der auch als nominelle Kapitalerhöhung bezeichneten Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden keine zusätzlichen Einlagen in die Gesellschaft geleistet (das heißt, es fließt kein Geld in das Unternehmen), sondern es werden lediglich Gewinn- und Kapitalrücklagen ("Gesellschaftsmittel") in Grundkapital umgewandelt.
Rechtliche Grundlagen
Nominelle Kapitalerhöhungen sind möglich bei:
- Aktiengesellschaften (AG) (§§ 207 - 220 AktG) und über § 278 Abs. 3 AktG auch bei Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) sowie
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) (§ 57c GmbHG).
Für das zusätzliche Grundkapital werden in der Regel Aktien (Berichtigungsaktien bzw. Gratisaktien) an die Aktionäre ausgegeben (Gesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital jedoch auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen (§ 207 Abs. 2 Satz 2 AktG).
Zwecke / Vorteile
Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird zum Beispiel für folgende Zwecke durchgeführt:
- durch die Erhöhung der Aktienanzahl sinkt der Aktienkurs und die Aktie erscheint „billiger“;
- durch die Erhöhung des Grundkapitals erfolgt eine Wiederherstellung des Selbstfinanzierungsspielraums. Nach § 58 Abs. 2 Satz 3 AktG dürfen Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund einer Satzungsbestimmung, die sie zur Einstellung eines Teils des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen ermächtigt, keine Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen, wenn die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte übersteigen würden;
- durch die Erhöhung des (gebundenen) Grundkapitals erhöht sich in der Regel die Kreditwürdigkeit.
Beispiel: Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Die Bilanz eines Unternehmens stellt sich vor der Kapitalerhöhung wie folgt dar:
Aktiva | Passiva | ||
---|---|---|---|
Umlaufvermögen | Eigenkapital | ||
Bank | 2.300.000 | Gezeichnetes Kapital | 1.000.000 |
Kapitalrücklage | 500.000 | ||
Gewinnrücklagen | 800.000 | ||
2.300.000 | 2.300.000 |
Durchführung der nominellen Kapitalerhöhung
Nunmehr soll die Umwandlung von 1.000.000 € Rücklagen in Grundkapital (1-Euro-Nennwertaktien) erfolgen.
Dazu werden aus den Gewinnrücklagen 800.000 € sowie aus der Kapitalrücklage 200.000 € verwendet.
Die Bilanz nach Durchführung der Kapitalerhöhung stellt sich wie folgt dar:
Aktiva | Passiva | ||
---|---|---|---|
Umlaufvermögen | Eigenkapital | ||
Bank | 2.300.000 | Gezeichnetes Kapital | 2.000.000 |
Kapitalrücklage | 300.000 | ||
Gewinnrücklagen | 0 | ||
2.300.000 | 2.300.000 |
Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln hat im vorliegenden Fall folgende Konsequenzen:
- das in der Bilanz als Gezeichnetes Kapital ausgewiesene Grundkapital erhöht sich von 1 Mio. € auf 2 Mio. € (die Höhe des Eigenkapitals in Summe verändert sich mit 2,3 Mio. € nicht);
- die Anzahl der Aktien beträgt nunmehr 2.000.000;
- es erfolgt eine Ausgabe von „Gratisaktien“ im Verhältnis 1:1 an die Aktionäre, das heißt, ein Aktionär, der 100 Aktien hält, bekommt 100 Gratisaktien dazu (sein Anteil an der Aktiengesellschaft bleibt gleich: vorher hielt er mit 100 Aktien von 1 Mio. Aktien einen Anteil von 0,01 %, jetzt ist es mit 200 Aktien von 2 Mio. Aktien genauso);
- der Aktienkurs müsste sich entsprechend halbieren, da sich die Anzahl der Anteile verdoppelt hat, während der Unternehmenswert sich nicht verändert hat.
Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entspricht letztlich einer Ausgabe neuer Aktien zum Preis von 0 mit einem automatischen Bezugsrecht der Altaktionäre.
Interpretation
Durch die Umwidmung von Gewinnrücklagen und Kapitalrücklagen in Grundkapital signalisiert das Unternehmen, dass hier langfristiges Eigenkapital geschaffen werden soll (während vor allem die Gewinnrücklagen kurzfristig ausgeschüttet werden könnten).
Die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens wird auf lange Sicht gestärkt.