Definition
§ 1 Abs. 1 PartGG definiert die Partnerschaft als eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zusammenschließen (können). Die Partnerschaftsgesellschaft übt – im Gegensatz zu z.B. OHG oder KG – kein Handelsgewerbe aus.
Nur natürliche Personen können Angehörige einer Partnerschaft sein. Zu den Freien Berufen, die sich in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen können, zählen z.B. Ärzte, Hebammen, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG).
Partnerschaftsgesellschaften führen keine Firma, sondern einen Namen. Seit der Reform des § 2 Abs. 1 PartGG zum 1. Januar 2024 sind auch Fantasienamen ohne Partnernamen und ohne Berufsbezeichnungen zulässig. Einzige Pflichtangabe ist der Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" (Beispiel: "Top-Experten und Partner").
Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner gesamtschuldnerisch (§ 8 Abs. 1 PartGG); allerdings haften für berufliche Fehler bei der Auftragsbearbeitung durch einzelne Partner nur diese (§ 8 Abs. 2 PartGG).
Freiberufler können sich natürlich auch in anderen Rechtsformen zusammenschließen, z.B. in Form einer GbR oder GmbH mit all deren Vor- und Nachteilen (z.B. Gewerbesteuerpflicht bei einer GmbH) — die Partnerschaftsgesellschaft ist nur eine extra für die freien Berufe geschaffene, spezielle Rechtsform.
Alternative Begriffe: Partnergesellschaft, Partnerschaft.
Selbsttest: Partnerschaftsgesellschaft
Aufgabe: Partnerschaftsgesellschaft
Anton (Steuerberater) und Berta (Wirtschaftsprüferin) gründen eine Partnerschaftsgesellschaft. Sie möchten den Namen „Skyline und Partner“ verwenden – ohne eigene Namen, ohne Berufsbezeichnungen.
Ist dies nach § 2 Abs. 1 PartGG in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung zulässig, und was ist der einzige Pflichtbestandteil, den der Name noch enthalten muss?
Ja, „Skyline und Partner" ist zulässig. § 2 Abs. 1 PartGG wurde zum 1. Januar 2024 geändert: Seither müssen Partnerschaftsnamen weder den Namen mindestens eines Partners noch die Berufsbezeichnungen der vertretenen Berufe enthalten – Fantasienamen sind ausdrücklich erlaubt. Als einziger Pflichtbestandteil verbleibt der Zusatz „und Partner" oder „Partnerschaft". Da „Skyline und Partner" diesen Zusatz enthält, ist der Name nach neuem Recht zulässig.