Partnerschaftsgesellschaft
Partnerschaftsgesellschaft Definition
§ 1 Abs. 1 PartGG definiert die Partnerschaft als eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zusammenschließen (können). Die Partnerschaftsgesellschaft übt – im Gegensatz zu z.B. OHG oder KG – kein Handelsgewerbe aus.
Nur natürliche Personen können Angehörige einer Partnerschaft sein. Zu den Freien Berufen, die sich in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen können, zählen z.B. Ärzte, Hebammen, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG).
Partnerschaftsgesellschaften führen keine Firma, sondern einen Namen. Dieser Name muss nach § 2 Abs. 1 PartGG mindestens den Namen eines Partners sowie die Rechtsformbezeichnung "Partnerschaft" oder "und Partner" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten (Beispiel: "Hans Meier und Partner Steuerberatungsgesellschaft").
Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner gesamtschuldnerisch (§ 8 Abs. 1 PartGG); allerdings haften für berufliche Fehler bei der Auftragsbearbeitung durch einzelne Partner nur diese (§ 8 Abs. 2 PartGG).
Freiberufler können sich natürlich auch in anderen Rechtsformen zusammenschließen, z.B. in Form einer GbR oder GmbH mit all deren Vor- und Nachteilen (z.B. Gewerbesteuerpflicht bei einer GmbH) — die Partnerschaftsgesellschaft ist nur eine extra für die freien Berufe geschaffene, spezielle Rechtsform.
Alternative Begriffe: Partnergesellschaft, Partnerschaft.