Definition
Das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft wie einer OHG (Offene Handelsgesellschaft), KG (Kommanditgesellschaft) oder GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) umfasst alle Wirtschaftsgüter der Gesellschaft und damit das Gesellschaftsvermögen (§ 718 Abs. 1 BGB).
Beispiel
Eine OHG hat zwei Gesellschafter: Anton und Berta.
Kauft die OHG zwei Computer, sind diese Gesamthandsvermögen, das heißt Vermögen (steuerlich: Betriebsvermögen) der OHG.
Berta kann nicht über ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen (oder Teilung verlangen) und sich einen der beiden Computer schnappen ("gehört mir, gebe ich meiner Tochter."), § 105 Abs. 3 HGB in Verbindung mit 719 Abs. 1 BGB.
Das Gesamthandsvermögen wird in der Handelsbilanz des OHG bilanziert. Diese nennt man in diesem Zusammenhang auch Gesamthandsbilanz.
Abgrenzung
Der Begriff Gesamthandsvermögen wird vor allem verwendet, um vom Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Gesellschafter – das diesen jeweils gehört – zu unterscheiden.
Deshalb gibt es neben der Gesamthandsbilanz einer Personengesellschaft eventuell auch noch dazugehörige Sonderbilanzen (die das Sonderbetriebsvermögen enthalten) oder Ergänzungsbilanzen einzelner Gesellschafter.
Diese "Nebenbilanzen" sind aber nur in bestimmten Fällen vorhanden und haben nur ganz wenige Posten, zum Beispiel wenn ein Gesellschafter der Personengesellschaft ein ihm gehörendes Grundstück verpachtet oder ein Neu-Gesellschafter einem Alt-Gesellschafter Anteile zu einem Preis über dem Buchwert des Kapitalkontos abgekauft hat.
Das eigentliche, tägliche Geschäft der Gesellschaft spielt sich in der Gesamthandsbilanz und der dazugehörigen Gewinn- und Verlustrechnung ab.
Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen zusammen stellen das steuerliche Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft wie der OHG dar.
Selbsttest: Gesamthandsvermögen
Aufgabe: Gesamthandsvermögen
Gläubigerin G hat eine Forderung von 15.000 € gegen Gesellschafter A der A & B OHG. Sie möchte direkt auf das Firmenfahrzeug der OHG (Wert: 25.000 €) zugreifen lassen. Ist das zulässig? Begründen Sie mit Bezug auf das Gesamthandsprinzip.
Nein, das ist nicht zulässig. Das Firmenfahrzeug gehört zum Gesamthandsvermögen der OHG – es steht der Gesellschaft als solcher zu, nicht den einzelnen Gesellschaftern. Nach § 719 Abs. 1 BGB (i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB) kann weder ein Gesellschafter über einzelne Gegenstände des Gesellschaftsvermögens verfügen noch ein Privatgläubiger darauf zugreifen. G kann als Privatgläubigerin von A allenfalls in dessen Gesellschaftsanteil vollstrecken (§ 135 HGB) – nicht aber in das Gesellschaftsvermögen selbst. Für den Zugriff auf das Fahrzeug bräuchte G eine vollstreckbare Forderung gegen die OHG als solche.